Allgemeinen Geschäftsbedingungen

  1. Der Sachverständige muss Feststellungen objektiv und neutral treffen. Dabei darf er persönliche Interessen seines Auftraggebers, die über die rein technische Seite hinausgehen, nicht berücksichtigen oder sich davon beeinflussen lassen.
  2. Der Sachverständige ist berechtigt, entsprechende Kostenvorschüsse einzuziehen. Dies ermöglicht ihm eine unabhängige Position.
  3. Sollte es sich während der Begutachtung zeigen, dass das zu begutachtende Objekt Feststellungen erfordert, die über die Akkreditierung, Zertifizierung oder Bestellung seines Fachgebietes hinausgehen, so wird der Sachverständige dies seinem Auftraggeber mitteilen (oft ist dies der Fall, wenn z.B. die Haustechnikgewerke zu begutachten sind). Eine notwendige Hinzuziehung eines fachlichen Beirates für das entsprechende Fachgebiet wird in Abstimmung mit dem Auftraggeber erfolgen.
  4. Erforderliche Unterlagen wird der Sachverständige direkt beim Auftraggeber anfordern.
  5. Für den ungehinderten Zugang zu den zu begutachtenden Örtlichkeiten hat der Auftraggeber zu sorgen.
  6. Sollten zerstörende Untersuchungen (z.B. Öffnen des Estrichs, um an die Abdichtung heranzukommen) notwendig werden, so wird dies in Abstimmung mit dem Auftraggeber geschehen. Der Auftraggeber hat hierbei für die entsprechenden Facharbeiter und das notwendige Werkzeug in Abstimmung mit dem Sachverständigen zu sorgen.
  7. Für leichte Fahrlässigkeit haftet der Sachverständige nur nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadenersatzanspruch für die leichte fahrlässige Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist der Höhe nach beschränkt auf die bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schäden. Wesentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung den Vertrag prägt und auf die der Kunde vertrauen darf. 
  8. Sollte die Tätigkeit des Sachverständigen in einem Gerichtsverfahren, z.B. als Zeuge erforderlich werden, so wird ihm die Differenz zwischen der Zeugenentschädigung und dem vereinbarten Honorar erstattet. Als Streithelfer wird ihm ebenfalls das vereinbarte Honorar erstattet.