In Bausachen erstellen wir u.a. nachfolgende Arten von Gutachten:

Privatgutachten, Gerichtsgutachten, Schiedsgutachten, Versicherungsgutachten, Beweissicherungsgutachten, Sanierungsgutachten, Obergutachten

 

Gutachten

”Gegenüber bloßer Meinung oder dem Glauben aus Hörensagen muß sich eine Behauptung von wissenschaftlichem Anspruch dadurch auszeichnen, daß sie sich erstens überprüfen läßt und daß sie zweitens solch kritischen Überprüfungen standhält, d. h., daß sie sich bewährt.”

Hubert Markl, Präsident der Max Planck Gesellschaft, aus seinem Buch ”Wissenschaft zur Rede gestellt”

Das Privatgutachten im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren wird gemeinhin unterschätzt. Es ist im und vor einem Gerichtsverfahren ein wichtiges Beweismittel. Es dient im Vorfeld der schnellen Beweissicherung.

Das Privatgutachten im Zivilprozess ist im Rahmen des Beibringungsgrundsatzes ein wichtiger Parteivortrag und ist vom Gericht zu berücksichtigen. Und nicht nur das, es klärt in aller Regel den Besteller auf, ob und was mangelhaft oder schadhaft ist, ob die festgestellten Mängel es würdig sind, dass sie beseitigt werden, oder ob sie überhaupt beseitigt werden können. Für den Fall, dass eine Beseitigung nicht infrage kommt wie steht es um Minderwerte oder merkantile Minderwerte. In welcher Höhe können sie geltend gemacht werden? Es werden, weil Beweisbeschlüsse wegen der Prozessstoffbeherrschung der Parteien häufig am Thema vorbeigehen, viele Prozesse schon im Vorfeld eines gerichtlichen Verfahrens verloren. Hier hilft ein Privatgutachten ungemein, denn der Beweisbeschluss kann auf Basis eines im Vorfeld angefertigten Privatgutachtens wesentlich gezielter und nachhaltiger formuliert werden. Ein einmal vom Gericht formulierter Beweisbeschluss ist für den im Gerichtsauftrag tätig werdenden Sachverständigen bindend. Neue Sachverhalte werden in der Regel nicht mehr aufgenommen und gewürdigt. Auch hat ein Sachverständiger in seinem „Gerichtsgutachten“ Vorgutachten inhaltlich und fachlich zu würdigen.

Ergo: Wer ein Privatgutachten in der Hand hält bestimmt nicht nur das Verfahren, nein er ist auch Herrscher des Verfahrens und damit klar im Vorteil und bestimmt den Prozesserfolg nachhaltig. Wird während eines Verfahren einem gerichtlichen Gutachten widersprechendes Privatgutachten durch eine Partei eingebracht muss das Gericht dieses beachten. Spätestens im Urteil hat das Gericht bei sich widersprechenden Gutachten fallbezogene Ausführungen dazu zu machen, warum es dem gerichtlichen Gutachten den Vorzug gibt.

(BGH 18.5.2009 -IV ZR 57/08, NJW-RR 2009, 1192 (IBR 2009, 489: Ulrich); BGH 27.01.2010 - VII ZR 97/08,BauR 2010, 931; BGH 12.1.2011 - IV ZR 190/08, NJW-RR 2010,609 (IBR 2011, 248:Ulrich); OLG Saarbrücken 14.12.2011-1 U 172/05

Mit dem Urteil 39 O 42/15  vom 04.07.2016 hat das LG Düsseldorf die Bedeutung von einem  Privatgutachten erheblich gestärkt.

Das Gericht führt in seinem Beschluss aus, dass ein Privatgutachten den Sachverständigenbeweis entbehrlich machen kann wenn das Gericht dieses gem. § 286 ZPO für ausreichend hält, um eine Beweisfrage zuverlässig zu beantworten.

Wegen der weitreichenden Bedeutung dieses Urteils haben wir dieses unter nachfolgendem link zum Download zur Verfügung gestellt.

 

weiteres Wissenswertes zum Privatgutachten ...

Der hohe Wert eines vorgerichtlich eingeholten Privatgutachten erweist sich mitunter bereits in der ersten mündlichen Verhandlung für die vorlegende Partei, nämlich vor dem Hintergrund der Verpflichtung der Gerichte, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Beilegung des Rechtsstreits oder einzelner Streitpunkte bedacht zu sein (§ 278 Abs. 1 ZPO). So hat gemäß Abs. 2 dieser Bestimmung der mündlichen Verhandlung zum Zweck der gütlichen Beilegung eine Güteverhandlung vorauszugehen, wenn nicht bereits zuvor ein Einigungsversuch vor einer außergerichtlichen Gütestelle stattgefunden oder die Güteverhandlung erkennbar aussichtslos erscheint. Letzteres ist ganz selten der Fall und das Bemühen der Gerichte, die Sache möglichst frühzeitig zu vergleichen, wird mitunter als Bedrängung der Prozessparteien empfunden, insbesondere auch ihrer anwaltlichen Bevollmächtigten, die ggf. in eine Haftungsfalle geraten, wenn sie einen „überraschenden“ Vergleich mit guten, jedoch nicht vollständig geprüften Argumenten begleiten. Strategisch ist die ein Privatgutachten vorlegende Partei in derartigen Fällen besser gerüstet und kann insbesondere die Stärken und Schwächen ihrer eigenen Position besser bewerten, jedenfalls im Kompetenzbereich des von ihr beauftragten Privatgutachters.

Der BGH hat dem Privatgutachten in Entscheidungen unterschiedlicher Senate seitdem dem Grunde nach zu einer maßgeblichen Bedeutung in der prozessualen Auseinandersetzung verholfen:

Die Parteien können ein ihnen günstiges Privatgutachten als qualifizierten Sachvortrag verwenden. Die Tatsacheninstanz muss sich dann grundsätzlich mit einem solchen Vortrag auseinandersetzen:

1. In seiner Entscheidung von 2009 (BGH, Beschluss vom 18.05.2009 - IV ZR 57/08, IBR 2009, 489) hat der BGH verlangt, dass der Tatsachenrichter ein ihm von einer Partei vorgelegtes Gutachten in den Entscheidungsgründen erkennbar verwerten muss. Gegebenenfalls muss er von Amts wegen weiteren Beweis erheben.

2. Der Richter muss darlegen, aus welchen Gründen er dem gerichtlichen Gutachten vor einem anderslautenden Privatgutachten den Vorzug geben will (BGH, Urteil vom 24.09.2008 - IV ZR 250/06, IBR 2009, 178):

3. Laut Beschluss BGH vom 27.01.2010 - VII ZR 97/08 - (IBR 2010, 308) muss das Gericht (in diesem Fall das Berufungsgericht) die sich aus einem gerichtlichen Gutachten einerseits und aus einem Privatgutachten andererseits ergebenden Streitpunkte mit dem gerichtlichen Sachverständigen erörtern und eine daraus folgende Abwägung in den Entscheidungsgründen belegen. Hierbei darf sich das Gericht nicht irgendwelcher Leerformeln bedienen, dass z.B. das gerichtliche Gutachten „überzeugend und widerspruchsfrei“ sei oder dergleichen, ohne dass nachvollziehbar wird, warum (die) Gegenargumente die richterliche Überzeugung nicht beeinflusst haben.

4. In seinem Beschluss vom 12.01.2011 - IV ZR 190/08 (IBR 2011, 248) setzt der BGH seine Rechtsprechung fort, indem er dem Tatsachenrichter (nochmals) aufgibt, von Amts wegen Klärung zu schaffen: Einwände, die sich aus einem Privatgutachten gegen ein gerichtlich eingeholtes Gutachten ergeben, muss das Gericht ernst nehmen, ihnen nachgehen und den Sachverhalt ggfs. weiter aufklären.

5. In einem Beschluss vom 21.03.2013 - V ZR 204/12 (IBR 2013, 387) hat der BGH dem Tatrichter nochmals aufgegeben, sich mit von der Partei vorgelegten Privatgutachten auseinander zu setzen und auf weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich aus einem Privatgutachten ein Widerspruch zum Gerichtsgutachten ergibt. Kern der Entscheidung: Das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs verlangt es vom Tatrichter, dass er relevante Widersprüche zum Gerichtsgutachten ausräumt. (Siehe hierzu auch BGH Beschluss VI ZR 184/17 vom 05.12.2017)

6. In seinem Beschluss vom 06.05.2015 - VII ZR 53/13 (NJW-RR-2015, 1109f) hat der VII. Zivilsenat seine sich aus den vorstehenden1. bis 5. ergebende Rechtsprechung damit flankiert/bestätigt, dass eine Partei keineswegs grundsätzlich verpflichtet ist, bereits in erster Instanz Einwendungen gegen ein Gerichtsgutachten mittels Privatgutachten oder gestützt auf Sachverständigenrat vorzubringen. Die Bedeutung, die der BGH - nicht allein der VII Zivilsenat! - einem Privatgutachten im Prozess grundsätzlich einräumt, muss zwangsläufig Art und Inhalt solcher Gutachten beeinflussen, denn nur eine möglichst hohe Qualität von Privat- oder Parteigutachten und die größtmögliche Unabhängigkeit ihrer Verfasser können ihrem Stellenwert in der höchstrichterlichen Rechtsprechung gerecht werden. Und nur dann finden sie auch einen entsprechenden Raum in der freien Beweiswürdigung der Tatsacheninstanzen und können im Ausnahmefall sogar vom Gericht zu Beweiszwecken verwertet werden (BGH IBR 2008, 778).

Immer mehr Gerichte bejahen vor diesem Hintergrund die Relevanz von Privatgutachten, zumal sie das Potential für eine erhebliche Prozessförderung besitzen. Deshalb anerkennen die Gerichte Privatgutachten auch als substantiierten Parteivortrag, wie etwa das OLG Hamm in seinem Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13: Der Geschädigte eines Verkehrsunfalls genügt lt. OLG Hamm a. a. O. seiner Darlegungslast dann, wenn er einen durch Privatgutachten unterlegten Wert behauptet, der auch einen Vorschaden berücksichtigt. Unabhängig von den besonderen Erfordernissen des Kfz-Haftpflichtprozesses lässt sich die Entscheidung übertragen auf das Baurecht.

Die Gerichte können sich auf verschiedene Weise der Forderung des BGH nähern, dass sie sich mit einem Privatgutachten einer Partei auseinander setzen müssen; das kann z. B. auch dadurch geschehen, dass das erkennende Gericht zu einem Einwand in einem Privatgutachten das Ergänzungsgutachten des gerichtlichen Sachverständigen einholt und die daraus folgenden Erkenntnisse seiner Entscheidung zugrunde legt (OLG Düsseldorf, Urteil vom 01.06.2012 - I-22 U 159/11; NJW 2013, 618, 620). Auch das OLG Hamm entschied in seinem Urteil vom 27.02.2014 - 6 U 147/13, dass bei Vorlage eines Privatgutachtens, das konkretisierten Parteivortrag darstellt, ein Beweisantritt der das Gutachten vorlegenden Partei durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens und/oder Vernehmung von Zeugen vom Gericht beachtet werden muss. Ansonsten nimmt das Gericht die Beweiswürdigung in unzulässiger Weise vorweg (OLG Hamm, a. a. O.).

Quelle:  2. Die "private" Beweissicherung aus "Die Beweissicherung in der anwaltlichen Praxis", 10. Ausgabe aus 2016  Sturmberg, Verlag CH Beck - München

 

Mit dem Beschluss VI ZR 184/17 vom 05.12.2017 führt der BGH seine Rechtsprechung zur inhaltlichen Würdigung eines in ein Verfahren von einer Partei eingebrachten Privatgutachtens in konsequenter Weise fort und hat inhaltlich den Beschluss des V. Senates vom 21.03.2013 - V ZR 204/12 untermauert.

Erhebt eine Prozesspartei Einwände gegen das Gutachten des gerichtlich bestellten Sachverständigen und werden diese durch Vorlage einer sachverständigen Stellungnahme, in der das Gutachten des Gerichtssachverständigen in mehreren Punkten für unrichtig erachtet wird, konkretisiert, handelt es sich um qualifizierten Parteivortrag zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist. Die Nichtberücksichtigung derartigen Sachvortrags verletzt den Anspruch der Partei auf Gewährung rechtlichen Gehörs.

Mit dem Urteil  VI ZR 303/18 des Bundesgerichtshof vom 14.05.2019 hat das höchste Bundesgericht die laufende und seine bisherige Rechtsprechung bestätigt.

Der BGH führt dazu u.a. aus:

"...

Dieser schlüssige und durch das Privatgutachten qualifizierte Sachvortrag der Klägerin steht in klarem Widerspruch zu der Beurteilung des gerichtlichen Sachverständigen. Zu einer weiteren Substantiierung ihrer Einwände war die Klägerin entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts nicht verpflichtet. Das Berufungsgericht hätte den Widerspruch vielmehr - gegebenenfalls durch mündliche Anhörung des gerichtlichen Sachverständigen - aufklären müssen (vgl. Senat, Urteil vom 28. April 1998 - VI ZR 403/96, NJW 1998, 2735; Beschlüsse vom 9. Juni 2009 - VI ZR 261/08, VersR 2009, 1406; vom 10. Juli 2018 - VI ZR 580/15, VersR 2019, 569). Das Unterlassen der entsprechenden Aufklärung verstößt gegen § 286 Abs. 1 ZPO.

Der BGH legt in seinem Urteil auch die Maßstäbe für den Antrag auf Anhörung des Sachverständigen fest, indem es eine konkrete Formulierung der Fragestellung(en) an den SV verneint !  

"Das angefochtene Urteil ist daher aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 562 Abs. 1, § 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Für das weitere Verfahren weist der Senat ergänzend darauf hin, dass es die Anforderungen an die Begründung eines Antrags auf Anhörung des Sachverständigen überspannte, wenn - wie in den Hilfserwägungen des angegriffenen Urteils geschehen - im Voraus die Formulierung konkreter Fragen verlangt würde. Es genügt vielmehr, wenn die antragstellende Partei allgemein angibt, in welcher Richtung sie durch ihre Fragen eine weitere Aufklärung herbeizuführen wünscht (st. Rspr. seit BGH, Urteil vom 27. Februar 1957 - IV ZR 290/56, BGHZ 24, 9, 15; s. Senat, Beschlüsse vom 5. September 2006 - VI ZR 176/05, NJW-RR 2007, 212; vom 7. Mai 2019 - VI ZR 257/17, zur Veröffentlichung bestimmt)."

Damit hat das private Sachverständigengutachten im Rahmen der Beweiswürdigung erheblich an Bedeutung gewonnen und ist aus der Prozesslandschaft nicht mehr wegzudenken! (siehe auch:  Behandlung des Privatgutachtens im Prozess)

Der BGH bestätigt seine bisherige Rechtsprechung

Widersprüche zwischen Gerichts- und Privatgutachten sind aufzuklären!
BGH, Beschluss vom 05.11.2019 - VIII ZR 344/18

Klärt das Gericht entscheidungserhebliche Widersprüche zwischen den Schlussfolgerungen eines gerichtlich bestellten Sachverständigen und denjenigen eines Privatgutachters nicht hinreichend auf, sondern folgt ohne logische und nachvollziehbare Begründung den Ausführungen eines von ihnen - vorliegend denjenigen des Privatgutachters -, fehlt es an einer tragfähigen Tatsachengrundlage für die Überzeugungsbildung des Gerichts (§ 286 ZPO) und ist damit das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) derjenigen Partei, die sich das ihr günstige Beweisergebnis - vorliegend in Form eines gerichtlichen Sachverständigengutachtens - zu eigen gemacht hat, verletzt (im Anschluss an BGH, IBR 2011, 1467 - nur online; Beschluss vom 14.01.2014 - VI ZR 340/13, Rz. 11, IBRRS 2014, 1031; Beschluss vom 05.07.2017 - IV ZR 508/14, Rz. 24, IBRRS 2017, 2390).

Behandlung des Privatgutachtens im Prozess

Ein  Privatgutachten kann wie folgt in ein prozessuales Verfahren als Vorlage oder aber auch mit inhaltlicher Übernahme eingebracht werden:

  1. als Gegengutachten zu einem Gerichtsgutachten
  2. als Privatgutachten

Im ersten Fall  (Gegengutachten) hat es die Wirkung als qualifizierter Parteivortrag und das Gutachten muss vom Gericht auf eine erkennbare Verwertung hin  gewürdigt werden (BGH IBR 2009, 489) und das Gericht muss darlegen, warum dem Gerichtsgutachten der Vorzug zu geben ist (BGH IBR 2009, 178). Das Gericht muss die strittigen Inhalte des Privatgutachtens  mit dem Gerichtssachverständigen erörtern (BGH IBR 2010, 308). Beinhaltet das Privatgutachten Einwände gegen ein Gerichtsgutachten, so muss es ihnen nachgehen, den Sachverhalt feststellen und ggf. von Amts wegen aufklären.

Im zweiten Fall  (nur als Privatgutachten) handelt es sich um einen qualifizierten Parteivortrag, der auf eine erkennbare Verwertung hin geprüft werden muss. (BGH ; OLG Hamm 6 U 147/13 vom 27.02.2014)  Es kann, wenn im Original eingereicht als Urkundenbeweis behandelt werden (OLG Schleswig 3 U 85/08 vom 11,09.2009), oder als Sachverständigenbeweis bei Zustimmung beider Parteien oder nur bei eigener Sachkunde des Gerichts verwendet werden.