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Wir stellen Ihnen auf dieser Seite wichtige aktuelle Urteile oder interessante Informationen zur Verfügung, welche sich rund um die Themen Sachverständigenwesen, Schadenbegutachtung und Bewertung bewegen.

 

 

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Bundesgesetzblatt - online

Ab sofort stellen wir Ihnen für die Recherche einen Link zum  Bundesgesetzblatt - online zur Verfügung.

Stand: Februar 2021

 

Neues zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes (BFH AZ II R 9/18)

Nachdem der BFH mit seiner Entscheidung vom 5.Dezember 2019 zum AZ II R 9/18 sich nicht die Mühe gemacht hatte, sich mit den Inhalten der Qualifizierungsverfahren von den Kammern und den von der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen auseinanderzusetzen, hat der Gesetzgeber gehandelt und für Klarheit und Rechtssicherheit gesorgt indem er das Bewertungsgesetz (BewG) den §198 Abs.2 mit Datum vom 16.07.2021  geändert hat.

Dort heißt es im §198 BewG:

"(2) Als Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts kann regelmäßig ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses im Sinne der §§ 192 ff. des Baugesetzbuchs oder von Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind, dienen."


Siehe auch aktuelle Mitteilungen "Der BFH und die vertane Chance ... Urteil zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes AZ II R 9/18 v. 5.Dezember 2019".


Stand: August 2021


TR Instandhaltung - jetzt

Die Technischen Regeln Instandhaltung des DiBt sind nach Zustimmung der Gremien der Bauministerkonferenz im Dezember 2020 in die Muster-Verwaltungsvorschriften der Länder Technische Baubestimmungen (MVVTB) aufgenommen worden.

Mit der Aktualisierung der Bauordnungen der Länder wird sie bauordnungsrechtlich sukzessive in den jeweiligen Ländern verbindlich eingeführt. 

Die TR Instandhaltung von Betonbauwerken ersetzt weite Teile der DAfStb-Richtlinie "Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen". Sie besteht aus zwei Teilen. Der Teil 1 bestimmt die Grundsätze der Instandhaltung und Instandhaltungsverfahren und konkretisiert die allgemeinen Anforderungen.

Der Teil 2 befasst sich mit den notwendigen Merkmalen und Leistungen von Produkten und Systemen der Instandsetzung. 

Stand: Juni 2021

Die TR Instandhaltung ist durch den jeweiligen Erlass der folgenden Bundesländer wie folgt bauaufsichtlich über die MVVTB 2020 eingeführt worden:

  • Bremen 09.2.2021
  • Bayern 26.02.2021
  • Brandenburg 14.04.2021
  • Bremen 09.02.2021
  • Hamburg 25.05.2021
  • Hessen 08.12.2021
  • Mecklenburg Vorpommern 25.02.2020
  • Nordrhein-Westfalen 15.06.2021
  • Saarland 12.03.2020
  • Sachsen-Anhalt 17.03.2021
  • Schleswig-Holstein 22.04.2021

Bisher nicht eingeführt wurde die MVVTB 2020 in folgenden Bundesländern:

  • Baden-Württemberg
  • Berlin
  • Rheinland-Pfalz 
  • Sachsen
  • Thüringen 

Stand: Januar 2022

Technische Regel Instandhaltung - wann kommt Sie ?

Das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) hat am 19. Januar 2021 im Einvernehmen mit den obersten Bauaufsichtsbehörden der Länder die Fassung 2020/1 der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) veröffentlicht. Die Länder werden das Muster nun in Landesrecht umsetzen.

Damit werden die Technischen Regeln Instandhaltung ("TR Instandhaltung") sukzessive in den einzelnen Bundesländern verbindlich (bauaufsichtlich) eingeführt.

Sie löst die "Richtlinie Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen" (Rili-SIB) des DAfStb. e.V. aus dem Jahre 2001 ab. 

Die TR Instandhaltung sind in den Technischen Baubestimmungen im Teil A in den Grundanforderungen an Bauwerken unter Ziffer A 1.2.3.2 Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen aufgenommen worden. 

Die Anlage A 1.2.3/5 sind zu beachten:

Bauaufsichtlich ist die Anwendung der technischen Regel nur für Instandsetzungen von Betonbauteilen, bei denen die Standsicherheit gefährdet ist, gefordert. Eine Gefährdung der Standsicherheit liegt auch dann vor, wenn eine Gefährdung mit großer Wahrscheinlichkeit künftig zu erwarten ist. Hiervon betroffen sind u.a. insbesondere taumittelbeaufschlagte Bauteile aus Beton, wie man sie bei (Tief)Garagen oder Parkdecks (Stützen, Bodenplatten, Wände, Unterzüge, Rampen) vorfindet. Als weiteres Beispiel seien hier exemplarisch Anlagen des Straßenverkehrs, Becken und Behälter genannt.                                       

Besondere Aufmerksamkeit erfordert die Einhaltung der TR Instandhaltung bei bereits begonnen Sanierungsarbeiten.  Denn zum Zeitpunkt der Abnahme der Instandhaltungs- bzw. Instandsetzungsmaßnahmen müssen die zu diesem Zeitpunkt geltenden a.R.d.T. als auch bauaufsichtlichen Regelungen eingehalten werden, soll ein mangelfreie Leistung erbracht werden. 

Die Technischen Baubestimmungen fordern, für die Planung und Ausführung von Instandsetzung und Instandhaltung die Kenntnisse und Erfahrungen des Sachkundigen Planer (SKP-ABB). 

Die Konkretisierung der Anforderungen an den SKP und seiner Qualifikation erfolgt nunmehr in dem fortgeschriebenen Entwurf der TR Instandhaltung im Abschnitt 3 Grundsätze für die Planung der Instandhaltung von Betonbauwerkenn:

"(3) Der SKP muss über besondere Kenntnisse hinsichtlich des Erkennens und Bewerten von Schäden und Mängel verfügen. Er muss ebenfalls über besondere Kenntnisse hinsichtlich der Ursachenfeststellung sowie dem Aufstellen von Instandhaltungskonzepten zur Sicherstellung und zur Wiederherstellung der Standsicherheit und Gebrauchstauglichkeit unter Berücksichtigung der in dieser Richtlinie genannt Instandsetzungsprinzipien Prinzipien und Verfahren verfügen."

In der dazu zugehörigen Fußnote wird zur Qualifikation ausgeführt:

"Dieser Kenntnisnachweis kann durch verschiedene Organisationen auf der Grundlage einheitlicher Regelung und Inhalte für die Aus- und Weiterbildung von Sachkundigen Planern (SKP) bescheinigt werden, die durch den Ausbildungsbeirat Sachkundiger Planer (SKP-ABB) beim Deutschen Institut für Prüfung und Überwachung (DPÜ) festgelegt werden. Andere Kenntnisnachweise auf dieser Basis sind zulässig, wenn deren Vergleichbarkeit sichergestellt ist."



Stand: Januar 2021





Kostenrechtsänderungsgesetz KostRÄG 2021

Die Anpassung des JVEG ist zum 1.Januar 2021 in Kraft getreten. Im Bundestag war am 27.November die Entscheidung gefallen. Es wurde in der Beschlussfassung des Rechtsausschusses (BT-Drs.19/24740) angenommen. 

Anders als bei den Rechtsanwälten wurde auf Forderung der Länder (!) die Erhöhung der Vergütungssätze bei den Sprachermittlern und den Sachverständigen noch einmal gekappt. (BT-Drs.19/24740, JVEG  ab Seite 35 ff).

Stand: Januar 2021

Rezertifizierung(en)

Wir können die Rezertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Herrn Ralph-René Zacharias nach erfolgreicher Gutachtenüberprüfung für den Fachbereich Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien und für den Fachbereich Schäden an Gebäuden durch IQ-Zert bestätigen.

IQ-Zert ist von der DAkkS für die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für die Fachbereiche Wertermittlung unbebauter und bebauter Grundstücke und Schäden an Gebäuden akkreditiert.

Es bestehen für Herrn Ralph-René Zacharias derzeit folgende Zertifizierungen durch von der DAkkS akkreditierten Personenzertifizierungsgesellschaften (DIN EN ISO/IEC 17024):

  • Fachbereich Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien   (IQ-Zert)
  • Fachbereich Schäden an Gebäuden (IQ-Zert)
  • Sachkundiger Planer für den Schutz und die Instandsetzung von Betonbauteilen  (ABB-SKP)  (DPÜ-Zertifizierungsstelle)

Darüber hinaus bestehen weitere Zertifizierungen und Eintragungen durch privatrechtliche Organisationen und öffentlichrechtliche Körperschaften. Die vollständige Auflistung und den zugehörigen Zertifikaten/Urkunden können Sie auf folgender verlinkten Seite entnehmen: link


Stand: Dezember 2020

Wiederwahl zum ehrenamtlichen Richter

Vom Wahlausschuss des Finanzgerichtes München wurde Herr Ralph-René Zacharias am 25.November 2020 für die Legislaturperiode 2021 bis 2025 als ehrenamtlicher Richter gewählt.

Damit führt Herr Ralph-René Zacharias seine 2016 begonnene ehrenamtliche Tätigkeit beim Finanzgericht München für weitere 5 Jahre fort.  

Stand: Dezember 2020

Reformvorschläge zum Sachvertständigenrecht - ZPO -

Neben dem JVEG soll auch der in der  ZPO normierte Sachverständigenbeweis reformiert werden. 


Hierzu werden Vorschläge zur Erhöhung der Qualifikation von Sachverständigen und zur Transparenz gemacht, wie folgt:


  • Schaffung eines Gesetzes zum Schutz der Bezeichnung "Sachverständiger" ,
  • Schaffung eines bundeseinheitlichen Pflichtenkataloges für alle Sachverständige, der sowohl den gerichtlichen als auch den außergerichtlichen Bereich umfasst,
  • zertifizierte Sachverständige sollen bevorzugt herangezogen werden, wenn ihre Zertifizierungsstelle im Rahmen von der DIN EN ISO/IEC 17024 durch die Deutsche Akkreditierungsstelle (DAkkS) akkreditiert wurde


Die obige Aufzählung ist nicht abschließend. Weitere Informationen hierzu können den IfS-Informationen 03/2020 entnommen werden. 


Stand: September 2020

Der BFH und die vertane Chance ... Urteil zum Nachweis des niedrigeren gemeinen Wertes AZ II R 9/18 v. 5.Dezember 2019

Der BFH  bleibt bei seiner restriktiven Meinung, dass für den Nachweis eines niedrigeren gemeinen Wertes nur ein Gutachten durch den örtlich zuständigen Gutachterausschuss oder einen öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken zu erstellen ist. Das Urteil setzt sich nicht mit den verfassungs- und europarechtlichen Fragen und der Auffassung der Finanzverwaltungen auseinander (Oberste Finanzverwaltung der Länder BSt. Bl. IS.808 v. 19 Februar 2014; ZEV 2014, S. 331, DB 2014, S. 1230, DStR 2014, S. 1061). Es erfolgt in dem Urteil lediglich der Hinweis auf den §36a GewO. Wonach auf Antrag auch ausländische SV durch die Bestellungskörperschaft öbuv werden können. Damit wird der Zugang den gleichqualifizierten zertifizierten Sachverständigen verwehrt. Denn gerade um die gleichbleibende Qualität in der Qualifizierung europaweit auf einem einheitlichen Niveau zu stellen wurde die EA - European Accreditation geschaffen, in der auch die DAkkS Mitglied ist.

Der BFH hatte sich offenbar auch nicht die Mühe gemacht, sich mit den Inhalten der Qualifizierungsverfahren von den Kammern und den von der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstellen auseinanderzusetzen. 


Die Folgen aus diesem Urteil (II R 9/18) können wie folgt kurz zusammengefasst werden:

Mit seinem Urteil verpflichtet der BFH die Finanzämter und Finanzgerichte  auch ein Gutachten eines öbuv SV inhaltlich vollumfänglich zu prüfen, obwohl ja gerade diese Prüfungspflicht und der damit verbundene Aufwand im streitgegenständlichen Verfahren vor dem FG Berlin Brandenburg (AZ 3 K 3178/17) Gegenstand war. Und auch an der bisherigen Beweis- und Darlegungslast ändert sich nichts. Sie  verbleibt weiterhin beim Nachweispflichtigen. Im Ergebnis aus diesen Urteil es für die Finanzbehörden und Finanzgerichte weder zu einer Arbeitsentlastung kommt, noch der Nachweispflichtige einen erhöhten Rechtsschutz erfährt. Er wird durch dieses Urteil zudem in der Auswahl seines Sachverständigen eingeschränkt.


In seiner Urteilsbegründung führt der BFH aus: 

„(20) Nur das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen i.S. der §§ 36, 36a GewO bietet eine erhöhte Wahrscheinlichkeit (Anmerkung: oder doch nur eine Vermutung des Senats?) dafür, dass weitere Beweiserhebungen entbehrlich sind. Diese verfügen über eine Doppelqualifikation, nämlich in fachlicher und persönlicher Hinsicht. Die öffentliche Bestellung von Sachverständigen nach § 36 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 GewO setzt einerseits u.a. den Nachweis besonderer Sachkunde und das Fehlen von Bedenken gegen die Eignung voraus. Nach § 36 Abs. 1 Satz 2 GewO sind sie andererseits darauf zu vereidigen, dass sie ihre Sachverständigenaufgaben unabhängig, weisungsfrei, persönlich, gewissenhaft und unparteiisch erfüllen und ihre Gutachten entsprechend erstatten werden. Diese Sachverständigen vereinen damit eine über den Sachkundenachweis belegte Fachkompetenz mit einer über die Vereidigung bewirkten besonderen persönlichen Verpflichtung auf die Integrität ihrer gutachterlichen Arbeit. Demgegenüber ist die allgemeine Bezeichnung "Sachverständiger für …" nicht gesetzlich verankert und deshalb auch nicht besonders geschützt.“ (Anmerkung: hier wird nur zwischen den öbuv Sachverständigen und den Sachverständigen unterschieden; es fehlt an der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den zertifizierten Sachverständigen)

...

„(21) Der BFH verkennt nicht, dass im Einzelfall auch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen unzureichend sein kann, dass umgekehrt auch ein Gutachten eines nicht öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen fachlich beanstandungsfrei und integer sein kann. Er erachtet es jedoch für eine zulässige Typisierung, an die öffentliche Bestellung und Vereidigung eine entsprechende Vermutung zu knüpfen.“

...

„(22) cc) Das FG hat zu Recht ausgeführt, dass sich aus dem AkkStelleG und der AkkStelleGBV nichts Abweichendes ergibt. Eine durch eine akkreditierte Stelle durchgeführte Zertifizierung ist nicht deckungsgleich mit dem durch § 36 GewO nachgewiesenen fachlichen und persönlichen Profil. Die Berücksichtigung der in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erworbenen Qualifikationen wird durch § 36a GewO gewährleistet.“

...

"(23) dd) Dies bedeutet nicht, dass das Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen bereits den Beweis der inhaltlichen Richtigkeit in sich trüge. FA und FG haben auch ein solches Gutachten inhaltlich zu prüfen, zu würdigen und ggf. Lücken zu schließen, wenn und soweit dies ohne weitere Beweiserhebung, insbesondere ohne weitere Sachverständige, im üblichen Rahmen einer Beweiswürdigung möglich ist (vgl. BFH-Urteile in BFH/NV 2017, 1153, Rz 16, m.w.N., und in BFHE 260, 80, BStBl II 2019, 21, Rz 12)."


Die Frage nach der vom BFH formulierten „erhöhten Wahrscheinlichkeit“ lässt erhebliche Zweifel aufkommen. Es ist weder nachvollziehbar noch nachprüfbar wie die erhöhte Wahrscheinlichkeit vom BFH festgestellt werden konnte. Als Vertrauenssachverständiger einer für die Personenzertifizierung von der DAkkS akkreditierten Zertifizierungsstelle liegen mir regelmäßig Gutachten sowohl von zertifizierten als auch von  öbuv Sachverständigen zur Prüfung vor. Aus meinen umfangreichen Unterlagen kann ich keine vom BFH angenommene „erhöhte Wahrscheinlichkeit“ eines richtigen Gutachten nur durch öbuv Sachverständige feststellen. Leider lässt der BFH in seiner Begründung offen, worauf er denn die  "erhöhte Wahrscheinlichkeit" für ein richtiges Gutachten stützt. Eine Vereidigung des SV führt auf keinen Fall automatisch zu einem "richtigeren" bzw. inhaltlich belastbareren Gutachten, nur weil die Vereidigung straftatbewährte Umstände zur Folge haben können. Wird der öbuv SV  lediglich auf die  unabhängige, weisungsfreie, persönliche, gewissenhafte und unparteiische Gutachtenerstattung hin vereidigt und nicht auf die Richtigkeit und fehlerfreie Erstattung seines Gutachtens. Strafverfahren gegen SV wegen Verstoßes gegen einen dieser fünf Kriterien sind mir bislang nicht bekannt. 

Auch lässt der BFH es unbegründet worin die von ihm festgestellte (?) Abweichungen in von einer akkreditierten Personenzertifizierungsstelle durchgeführten Zertifizierung ggb. einer nach §36 GewO nachgewiesenen fachlichen und persönlichen Profil besteht.  Eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dieser Thematik ist nicht gegeben. Eine mögliche Darstellung der Auswirkung auf sich unterscheidende Qualitäten und Belastbarkeiten der Gutachten ist ebenfalls nicht gegeben. 

Hätte sich der BFH die Mühe gemacht und nur die Satzung eines der größten Sachverständigenverbände, dem BVS (des Bundesverbandes öffentlich bestellter und vereidigter sowie qualifizierter Sachverständiger BVS e.V), anzuschauen, so hätte er nachfolgenden Text zu seinen Mitgliedern und der Qualifikation von Sachverständigen nachlesen können: 


"§2

Zweck und Aufgaben des Vereins

I. Der Zweck des Vereins ist es, in der Bundesrepublik Deutschland

1. alle öffentlich bestellten und vereidigten sowie vergleichbar qualifizierten Sachverständigen und deren Sachverständigenverbände zusammenzufassen;

...


"Mitglieder des Vereins können sein:

Mitglieder:

§3 Mitgliedschaft

 1. Landesverbände, deren Einzelmitglieder öffentlich bestellt und vereidigt sind, nach den Grundsätzen des § 36 Gewerbeordnung durch eine staatliche Stelle, Behörde, eine Körperschaft öffentlichen Rechts oder durch andere, mit hoheitlichen Aufgaben durch die Bundesrepublik Deutschland, die Europäische Union beliehene Institutionen oder eine vergleichbare Institution eines EU-Mitgliedslandes amtlich anerkannt, zugelassen, bestellt, berufen, vereidigt oder bestimmt sind oder nach den gleichen Grundsätzen von einer Zertifizierungsstelle zertifiziert sind, die über eine Akkreditierung durch ein Mitglied von EA - European Accreditation nach der DIN EN ISO/IEC 17024 verfügt, Anwärter oder Altmitglieder sind.“

(Quelle: Verbandssatzung BVS-Satzung in der Fassung vom 30.06.2018

https://www.bvs-ev.de/fileadmin/BVS_Satzung.pdf )


Dieser Satzungstext ist ähnlich bzw. gleichlautend zu den Satzungstexten seiner Mitglieder (den Landesverbänden). 


Jedenfalls muss es Gründe dafür geben, weshalb die Oberste Finanzbehörde der Länder sowohl Gutachten von öbuv SV als auch von durch akkreditierte Personenzertifizierungsgesellschaften zertifizierte SV akzeptiert, die vom BFH in seiner Urteilsfindung offenbar nicht berücksichtigt wurden. In einem Erlass der obersten Finanzbehörde der Länder vom 02.Dezember 2020 wird ausgeführt, dass die Entscheidung des BFH vom 05.Dezember 2019 zum AZ II R 9/18 sei über den entschiedenen Einzelfall hinaus nicht anzuwenden. 

In dem Erlass heißt es:

"Die Finanzverwaltung hält weiterhin an ihrer Auffassung fest, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen, der über besondere Kenntnisse und Erfahrungen auf dem Gebiet der Bewertung von Grundstücken verfügt, erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Absatz 3 Satz 1 ErbStR 2019). Dies sind Personen, die von einer staatlichen, staatlich anerkannten oder nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Stelle als Sachverständige oder Gutachter für die Wertermittlung von Grundstücken bestellt oder zertifiziert worden sind."


Abschließend sei auf einen Beitrag „Der Nachweis des niederen gemeinen Wertes nach §198 BewG“ in der Zeitschrift für Erbrecht und Vermögensfolge (ZEV) von Herrn Dr. Wolf-Dietrich Drosdzol verwiesen. (ZEV 2019, 521)


Das vollständige Urteil kann unter folgendem Link heruntergeladen werden. 


Stand: Juli 2020, aktualisiert Dezember 2020


IQ-Zert GmbH & CO KG hat ihre Akkreditierung erweitert

Seit dem 18.05.2020 ist die Personen-Zertifizierungsgesellschaft  (DIN EN ISO/IEC 17024)  IQ-Zert GmbH & CO KG für die folgenden Fachbereiche von der DAkkS akkreditiert:

- Sachverständige für Kraftfahrzeugschäden und -Bewertung

- Sachverständige für die Bewertung von bebauten und unbebauten Grundstücken

- Sachverständige für Schäden an Gebäuden

- Sachverständige Brandschutz

- Sachverständige Garten- und Landschaftsbau

- IT-Sachverständige

Damit wurde die Akkreditierung um einige Fachbereiche erweitert. Die Fachbereiche, die bereits zuvor akkreditiert waren und für die zwischenzeitlich die Akkreditierung wegen Zeitablauf erloschen war, wurden reakkreditiert.

Die Akkreditierung wird bei der DAkkS unter der Nummer D-ZP-18541-04-00 geführt. Die DAkkS wiederum  ist Mitglied  der EA - European Accreditation.  Sie ist der Zusammenschluss der Akkreditierungsstellen in Europa. Durch diese Institution soll eine einheitliche Qualität auf hohem Niveau der Akkreditierung innerhalb Europas sichergestellt werden.

Einzelheiten zu den akkreditierten Fachbereichen können der Homepage von IQ-Zert entnommen werden.

Stand: Juni 2020

 

Neues WTA - Merkblatt "Schutz und Instandsetzung von Beton: Instandsetzungskonzepte"

Das aktualisierte WTA-Merkblatt E-5-17  03.2020/D  Schutz und Instandsetzung von Beton ist im Gelbdruck erschienen.

Das Merkblatt beschreibt und präzisiert die grundlegenden Inhalte von Instandsetzungskonzepten für bewehrte, vorgespannte und unbewehrte Betonbauteile.  Es richtet sich mit dem Schwerpunkt an den Sachkundigen Planer (SKP).

Als wesentliche Inhalte neu aufgenommen wurden die Begriffe der DIN 31051. Weiterhin wurden neue Begriffe des Nutzungszyklus definiert,  einzelnen Arbeitsschritte für die  Erstellung eines Instandsetzungskonzeptes beschrieben und die Voraussetzungen (Grundlagen) zur Beurteilung des Soll-Zustandes und dem späteren Vergleich mit dem Ist-Zustand festgelegt.

Dieses Merkblatt findet nicht nur Anwendung bei Denkmälern, sondern richtet sich allgemein bestehende Bauwerke. Es steht inhaltlich zwischen der (ver)alteten Rili-SIB (2001) des DAfStb und den zwischenzeitlich im Gelbdruck erschienenen Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken des deutschen Institutes für Bautechnik (DiBt.).

Das WTA-Merkblatt E-5-17 konkretisiert die Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten in der Person des Sachkundigen Planers (SKP) und stellt Anforderungen an dessen nachzuweisenden Qualifikation.  Es müssen Kenntnisse, Praxiserfahrungen  nach den Anforderungen des Ausbildungsbeirates Sachkundiger Planer für die Instandhaltung von Betonbauteilen (ABB-SKP) des DAfStb. nachgewiesen werden.

Der Entwurf dieses  Merkblattes E-5-17 (ISBN 978-3-7388-0501-7) kann  unter WTA Publications  wta@wta.de bestellt werden.

Stand: März 2020

Technische Regel Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung)

Nachdem der DAfStb e.V.  auf erheblichen  Druck der Deutschen Bauchemie e.V. hin sich entschlossen hatte, die Arbeiten an der Instandhaltungsrichtlinie vorerst einzustellen, hat das Deutsche Institut für Bautechnik (DiBt)  die Technischen Regel für die Instandhaltung von Betonbauwerken (TR Instandhaltung) entwickelt um die dringend überarbeitungsbedürftige  Rili SIB (2001) zu ertüchtigen.

Der Entwurf der TR Instandhaltung in der Fassung November 2019 besteht aus zwei Teilen. Inhaltlich  sind die TR Instandhaltung  mit zahlreichen Elementen aus dem Entwurf der IH-RL (2016) auf die Rili SIB (2001) aufgesetzt worden.  Einige Passagen der Rili-SIB sind ersatzlos entfallen. Andere Teile sind unverändert in die TR Instandhaltung übernommen worden (Bsp.: Teil 3 Ausführung).

Die Einspruchsfrist endete am 07.02.2020.  Die Aufnahme der TR Instandhaltung in die Technischen Baubestimmungen (MVVTB)  erfolgt voraussichtlich im Oktober 2020.

Ob und inwieweit zukünftig eine Überarbeitung der IH-RL erfolgen wird, ist nicht absehbar.

Unverändert besteht die Anforderung weiter fort, dass JEDE Instandhaltungsmaßnahme (Inspektion, Wartung, Instandsetzung, Verbesserung) durch einen Sachkundigen Planer (SKP) durchgeführt und die Ausführungen von Schutz- und Instandsetzungsarbeiten durch einen SKP begleitet werden muss. Auf die Qualifikationsanforderungen des SKP durch den Ausbildungsbeirates Beton des DafStb. e.V. (ABB-SKP) sei hingewiesen.

Eine Übersicht /Recherche der durch die von der DAkkS für die Personenzertifizierung (DIN EN ISO/IEC 17024) akkreditierten DPÜ Zertifizierungsstelle  zertifizierten SKP sind folgendem Verzeichnis des Bauüberwachungsverein e.V. (BÜV e.V.) zu entnehmen: Link

Stand: Januar 2020

 

Flachdächer und die Gefällediskussion

Ob ein Flachdach ein Gefälle aufweist oder nicht hat gravierende Auswirkungen auf seine Langlebigkeit (Nutzungsdauer). Gleiches gilt für die Nutzung von Flachdächern durch auf den Dach montierte PV-Anlagen, wenn es dadurch zu  einer gestörten Entwässerung mit (zeitweilig) stehenden Wasser auf der Abdichtung kommt.

Grundsätzlich gilt, dass durch stehendes Wasser auf der Abdichtung es (mindestens) zu zwei zusätzlichen Beanspruchungen der Abdichtung aus Einflüssen durch Mikroorganismen und durch Temperatur kommt. 

Von Wolfgang Ernst (Pullach) wurden in der Vergangenheit umfangreiche Materialuntersuchungen an über 100 Produkten zu Abdichtungsmaterialien durchgeführt. Dessen Untersuchungsergebnisse 2009 in seinem Band Dachabdichtung Dachbegrünung veröffentlicht wurden.

Unter anderem kommt er bei seinen Untersuchungen zu den Ergebnis, dass als Folge der erhöhten Temperatureinwirkung aus warmen Wasser (angestautes erwärmtes Wasser) es über alle Stoffgruppen der Abdichtungsmaterialien hinweg zu einer vorzeitigen Alterung der Abdichtung  kommt. Dabei handelt es sich um eine fortschreitende Oberflächenerosion (=Schädigung der Oberfläche). Nachfolgendes Diagramm gibt die Zusammenfassung der Untersuchungsergebnisse wieder.

 

Quelle: Dachabdichtung, Dachbegrünung Wolfgang Ernst  et al (2009)

Gleichzeitig kommt es bei stehendem Wasser auch zu einer Belastung durch Mikroorganismen. Die Untersuchungen von Ernst kommen zu dem Ergebnis, dass die Beständigkeit gegen Mikroorganismen erheblich vom jeweils verwendeten Werkstoff abhängig ist. Allerdings war über alle Werkstoffe hinweg eine deutliche Abnahme der Dauerhaftigkeit  zu beobachten.

 

 

Quelle: Dachabdichtung, Dachbegrünung Wolfgang Ernst  et al (2009)

 

Grundsätzlich weisen dickere Abdichtungsstoffe eine bessere Beständigkeit auf, als weniger dicke Abdichtungsstoffe. Wobei zu erwähnen ist, dass die Hersteller von Abdichtungsbahnen im Rahmen der Herstellungstoleranzen häufiger zu den unteren Werten der deklarierten Materialstärken tendieren.  

Eine Überlagerung mehrere Einflussarten wurde in den Untersuchungen (13 Testverfahren) von Ernst nicht vorgenommen, sodass die Ergebnisse sich immer nur auf ein Kriterium der Beanspruchung beziehen.  Eine Aussage zu möglichen Auswirkungen von Kombinationen zeitgleich unterschiedlicher Einwirkungen auf die Abdichtungsebene lassen sich aus den Untersuchungen nicht ableiten. Jedoch ist von einer ungünstigeren Kombinationswirkung auszugehen als nur im Falle  einer Einzelbelastung (Einzelkriterium).

Die vielfach geführte Diskussion eines (nicht) ausreichenden Gefälles nur mit der Passnorm DIN 18202 ist obsolet. Dieses Regelwerk behandelt ausschließlich die Frage nach Grenzwerten und Toleranzen. Dabei geht es im Wesentlichen um das Zusammenfügen von Baustoffen und Bauteilen und nicht um Fragen einer funktionierenden Entwässerung eines fertigen Bauwerks.

Offenbar ist den Autoren, die die Diskussion dahingehend führen, dass auch bei einem 2%-Gefälle es unter Einhaltung der DIN 18202 zu einer Pfützenbildung kommt, entgangen, dass sowohl die Ebenheit als auch die Winkelligkeit (Neigung) Auswirkungen auf die Entwässerung des Flachdaches haben. Beide Kriterien, die Ebenheit und die Winkelligkeit (Neigung), sind bei der Beurteilung von Grenzwerten und Tolerenanzen gesondert zu betrachten. Werden die Diskussionen zwar zu Ebenheit geführt, so fehlt es an der Diskussion an den Toleranzen zur Winkelligkeit. In konsequenter Weise müsste also die DIN 18202 nicht nur in Bezug auf die Ebenheit einer Dachfläche, sondern auch auf die Neigung angewendet werden. Dies erfolgt aber nicht. Umso bemerkenswerter ist, dass die Untergründe von Abdichtungen aus verschiedensten Materialien unterschiedlichster Herstellungsverfahren/Bauverfahren bestehen können.

Toleranzen in der Ebene können nach der DIN 18202  bewertet werden, Neigungen jedoch nicht ?

Daraus folgt, dass eine Entwässerung eines Daches niemals über die Regelungen der DIN 18202 sichergestellt werden konnte und kann. Es war aber auch niemals Inhalt und Gegenstand der DIN 18202 als Passnorm die Entwässerung von Oberflächen zu gewährleisten.

Werden aus Gründen einer späteren Nutzung höhere Ebenheiten und/oder Winkelgenauigkeiten erforderlich, so sind diese im Bauvertrag  zu vereinbaren.  Dabei kann es sich um zusätzliche oder aber auch besondere Leistungen handeln.

Die Untersuchungsergebnisse  von Ernst zeigen auch, dass durch eine Montage von PV-Anlagen zusätzliche Beansprunchungen auf einer Dachfläche entstehen, die durchaus Auswirkungen auf die Dauerhaftigkeit und damit auf die Nutzungsdauer von Dachkonstruktion haben.

Quelle: eigene Aufnahmen

Die obige Aufnahme  illustriert eine  Situation aus Einwirkungen (zeitweilig) stehenden Wassers und Mikroorganismen. Sie zeigt, dass ein erhöhter Wartungsaufwand durch die Montage einer PV-Anlage auch noch nach deren Errichtung an der Dachkonstruktion entsteht, soll die Dauerhaftigkeit der Funktion von der Abdichtung erhalten bleiben.   Solch großflächig stehendes Wasser als auch mögliche dauerhafte Verschattungen der Dachfläche durch die PV-Module haben auch Auswirkungen auf das gesamte hygrothermische Verhalten der Konstruktion und ist bei der Planung zu berücksichtigen.

Quelle: eigene Aufnahmen

Schon geringe Belastungen der Dachkonstruktion im Bereich der Auflagerung von der PV-Anlage auf der Abdichtung führen zu einer nicht mehr einwandfrei funktionierenden Entwässerung. Bei der Errichtung von ballastierten und aerodynamischen PV-Anlagen werden sich Verformungen in der Dämm- und Abdichtungsebene nicht vermeiden lassen. Was wiederum eine zusätzliche Wartung und Instandhaltung der Dachkonstruktion erforderlich macht. Nicht nur die Errichtung, sondern auch der Betrieb einer PV-Aufdachanlage stellt eine zusätzliche Beansprung der Abdichtung dar, die bereits bei der Planung auch bei einer nachträglichen Errichtung einer PV-Anlage auf einem bestehenden Dach berücksichtigt werden muss.  Nicht selten kommt es wegen unzureichender Wartungsgänge und fehlenden ausreichenden Platz für die  Wartung von Anlagen und der Dachflächen zu Folgeerscheinungen, wie im nachfolgenden Bild dargestellt werden.

Quelle: eigene Aufnahmen

Stand: November 2019

 

Mitglied im Prüfungsgremium für den Fachbereich Schäden an Gebäuden

Seit Juli 2019 ist Herr Ralph-René Zacharias Mitglied des Prüfungsgremiums und Vertrauenssachverständiger für den Fachbereich Schäden an Gebäuden der akkreditierten Personen-Zertifizierungsstelle  - Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung Gmbh & Co KG

Stand: Juli 2019

 

Warum kippte der EuGH am 4.7.2019 (C-377/17) die HOAI ....

Die Beantwortung dieser Frage ist so simpel wie einfach: 

Man kann nicht einerseits Mindesthonorare zum Erhalt einer qualifizierten Planungsleistung festlegen aber gleichzeitig es unterlassen berufsständischen Anforderungen an die Erbringung solcher (qualifizierten) Planungsleistungen einzufordern.

Denn Leistungen nach der HOAI konnten von Jederman erbracht werden, die nach den Mindestsätzen der HOAI zu vergüten waren.  Dies aber ist mit EU-Recht nicht vereinbar. Der Vortrag der Bundesregierung und der von zahlreichen berufsständischen Verbände (vorwiegend Ingenieure- und Architektenkammern), dass mit den Mindesthonoraren eine Verbraucherschutz gewährleistet werden würde, ging folgerichtig ins Leere.

Eine durchaus leicht nachvollziehbare Entscheidung. Hier ist bzw. war wohl der Gesetzgeber gefragt … (!)

Auch wenn sich das Urteil lediglich auf die Mindest- und Höchstsätze der HOAI bezieht, so ist damit zunächst die Verordnung insgesamt infrage gestellt. 1)  Zwar besteht weiterhin die Möglichkeit, die darin enthaltenen und beschriebenen Leistungsbilder und entsprechenden Tabellen anzuwenden,  diese Entscheidung nunmehr alleine auf einer freien vertraglichen Vereinbarung beruht.  Jedoch ist nicht (mehr) automatisch  eine Vergleichbarkeit der angebotenen Leistungen gewährleistet.

Wie es in Zukunft mit den Honorarregelungen in Deutschland weiter gehen wird, bleibt abzuwarten. Es wäre wünschenswert, dass der Gesetzgeber in Zusammenarbeit mit den berufsständischen Verbänden die Chance nutzt und alsbald eine belastbare Lösung erarbeitet. Sinnvoll wäre insbesondere die Aufnahme von Anforderungen an die Qualifikation des Leistungserbringers, wie wir es beispielsweise bereits durch die Bauordnungen der Länder beim Sachkundigen Planer oder den Prüfsachverständigen vorliegen haben.

Stand: Juli 2019

1) nach dem Urteil des OLG Celle vom 14.8.2019 - AZ 14 U 198/18 ist die Bindungswirkung der HOAI als Verordnung sofort entfallen.

Das OLG Celle führt aus:

Die Feststellung EuGH im Urteil vom 04.07.2019 verpflichtet die Mitgliedstaaten, den unionskonformen Zustand unverzüglich herzustellen. Eine Frist sieht der EU-Vertrag nicht vor. Mit dem Erlass des Urteils sind die Mitgliedsstaaten verpflichtet, das unionsrechtswidrige nationale Recht nicht mehr anzuwenden.

Das OLG Celle führt in seinem Urteil zudem aus:

Die für die nationalen Gerichte bindende Auslegung des EU-Rechts wirkt sich auf bestehende Vertragsverhältnisse aus, wenn dort in Abweichung des vereinbarten Honorars unter Bezug auf den HOAI-Preisrahmen ein Honorar in diesem Rahmen durchgesetzt werden soll.

Stand: August 2019

 

Zertifizierung als Sachkundiger Planer für den Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen (ABB-SKP)

Wir können die Zertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024  für Herrn Ralph-René Zacharias als Sachkundigen Planer für den Schutz und  Instandsetzung von Betonbauteilen  (ZTV ING, ZTV W LB 219, Rili SIB des DAfStb, aktuellen Stand der IH-RL des DAfStb) durch die DPÜ Zertifizierungsstelle GmbH bestätigen.

Die DPÜ-Zertifizierungsstelle GmbH  ist von der DAkkS für die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditiert.

Das Überwachungsverfahren von Herrn Ralph-René Zacharias wird unter der Nummer # 214 geführt.

Stand: März 2019

 

Sachkundiger Planer für den Schutz und Instandhaltung von Betonbauteilen (ABB-SKP)

Wir können die erfolgreiche schriftliche und mündliche Prüfung von Herrn Ralph-René Zacharias  zum Sachkundigen Planer für die Instandhaltung von Betonbauteilen (ZTV ING, ZTV W LB 219, Rili SIB, aktuellen Stand der IH-RL des DAfStb) vor dem Ausbildungsbeirat des Bau-Überwachungsvereins - BÜV e.V. als auch vor dem Prüfungsausschuss der DPÜ Zertifizierungsstelle GmbH  bestätigen.

Stand: Februar 2019

 

IBBI führt die BQÜ für den Umbau und die Erweiterung der Donautherme durch.

IBBI Ingenieurbüro für Bauwesen Beratende Ingenieure - Sachverständigenbüro überwacht und begleitet die Erweiterung und den Umbau der Donautherme in Ingolstadt. Die Leistungen beinhalten das Baucontrolling mit den Bestandteilen der technischen Vertragsprüfung, Planprüfung, Baubegleitenden Qualitätskontrolle, Vorbereiten der Abnahmebegehung, begleitende Abnahme.  Das Bauvolumen beläuft sich auf rd. 13,0 Mio EUR. 

Ansprechpartner: Ralph-René Zacharias Tel.: 08441-859896-0

 

Stand: Dezember 2018

 

keine zeitliche Befristung von Konformitätsbewertungsstellen

Das Bundesverwaltungsgericht hat die beiden vorangegangenen Entscheidungen des OVG Berlin (AZ 1 B 26.14)  und des VG Berlin (AZ 4 K 512.13) in seinem Urteil vom 19.09.2018 (AZ BVerwG 8 C 6.17) bestätigt, wonach eine zeitliche Befristung der Akkreditierung für eine Zertifizierungsstelle wegen dem Fehlen einer Rechtsgrundlage unzulässig ist.

 

Die Pressemitteilung Nr. 63/2018 des Bundesverwaltungsgerichts kann hier eingesehen werden.

Die zugehörige Stellungnahme der DakkS kann hier eingesehen werden.

Stand: November 2018

 

Die Rili SIB des DAfStb ist als Technische Baubestimmung in Bayern eingeführt

In der aktuellen Ausgabe der Bayerischen Technischen Baubestimmung (BayTB) ist die Instandsetzungsrichtlinie (Rili SIB) aufgenommen.

Sie ist Bestandteil des öffentlichen Baurechts und damit in Bayern zwingend anzuwenden. Auf die Anforderungen und Qualifikation des Sachkundigen Planers (SKP) sei an dieser Stelle verwiesen (siehe auch IH-RL -Gelbdruck 2016).

Stand: November 2018

 

Zwei Paukenschläge BGH Urteile VII ZR 173/16 , VII ZR 46/17

Mit dem BGH Urteil (VII ZR 173/16) vom 21.06.2018 hat der 7. Senat sein Urteil (VII ZR 46/17) vom 22.02.2018 bestätigt.  Demnach ist ein Schadenersatz nach den fiktiven  Mängelbeseitigungskosten nicht mehr zulässig. Denn nach der Auffassung des BGH bedeutet ein Mangel nicht gleich einen Schaden.

Es bleiben dem Geschädigten allerdings folgende Möglichkeiten des Schadenersatzes bestehen:

  1. Nachweis der tatsächlich angefallenen Kosten für die durchgeführte Mängel- / Schadensbeseitigung.
  2. Nachweis des Vermögensschadens anhand des vereinbarten Werklohns. 
  3. Nachweis des Vermögensschadens durch den Nachweis eines verminderten Verkaufserlöses der mangelbehafteten Sache.

Selbstverständlich kann der Anspruchsteller/Geschädigte wie bisher auf Vorschuss klagen. Dieser muss dann allerdings den Mangel/Schaden auch tatsächlich beseitigen lassen. Die Vorschussklage ist jetzt auch gegenüber Architekten/Ingenieuren möglich.

Eine Abrechnung des Schadens nur auf Gutachtenbasis ist zumindest in Bausachen nicht mehr möglich.

Die Urteile zum Werkvertragsrecht  basiert auf  Entscheidungen  zu VOB/B - Verträgen (seit 2002).  In seinem Urteil des BGH vom 27.09.2018  VII ZR 45/17 führt dieser aus, dass Verträge, welche vor dem 01.01.2002 geschlossen wurden, nicht von der unzulässigen Überkompensation durch  die Abrechnung der fiktiven Mängelbeseitigungkosten betroffen sind.

 

Es ist absehbar, dass  der Nachweis des hypothetischen Vermögensschadens zu großen Problemen und Unsicherheiten führen wird.  Denn Grundstücke und Gebäude sind handelbare Objekte und unterliegen naturgemäß marktüblichen Preisschwankungen. Ein Objekt lässt sich schließlich zu einem Zeitpunkt auch nur einmal verkaufen. Und es ist eben nicht bekannt, inwieweit sich Mängel/Schäden und merkantile Minderwerte tatsächlich auf den Kaufpreis auswirken. Es gibt in der Wertermittlungslehre zahlreiche und vielfältige Ansätze Mängel/Schäden wertbildend zu berücksichtigen. Allerdings bis jetzt kein einziger belastbarer Ansatz gefunden wurde, der das MARKTVERHALTEN und damit den Nachweis eines hypothetischen Vermögensschadens von Mängeln/Schäden tatsächlich wertbildend abbilden lässt. Auch ist zu erwarten, dass die Zeitpunkte vom Vorliegen eines Mangels bis hin zum Feststellen des hypothetischen Wertes in der Regel nicht zeitnah beieinander liegen werden. Somit davon auszugehen ist, dass die "Feststellung" des hypothetischen Vermögensnachteils mit erheblichen Unsicherheiten behaftet sein wird. Denn wie soll der hypothetische Vermögensschaden in Zeiten volatiler Marktverhältnisse noch "handwerklich" durch den Sachverständigen ermittelt werden?  Dem Sachverständigen wird nichts anderes übrig bleiben, als die fiktiven Kosten für die Mangelbeseitigung als Vermögensnachteil anzusetzen. Denn dieser wird davon ausgehen, dass die Wertminderung des Objektes durch einen Mangel in der Höhe der Beseitigungskosten liegen werde. Dass dem nicht immer so ist, zeigen die aktuellen Marktverhältnisse in den Ballungszentren wie beispielsweise in München, Hamburg, Frankfurt oder Berlin. Dort ist aufgrund des geringen Angebotes und der hohen Nachfrage der Käufer bereit "Mängel in Kauf " zu nehmen, ohne diesen technischen Minderwert preislich vollständig oder auch nur zu einem Teil zu berücksichtigen. Aber wie sieht es in den Regionen mit stagnierenden oder fallenden Immobilienpreisen aus? In denen schon jetzt ein Verkauf von Objekten schwierig ist. In diesen Bereichen kann bereits ein Mangel/Schaden bis hin zu einer Unverkäuflichkeit des Objektes führen. Unklar ist die Umgangsweise mit dem Thema bei sich wandelnden Marktverhältnissen. Beispielsweise besteht auf einmal keine große Nachfrage mehr nach Immobilien (in einem Teilmarktbereich).  Und dann? Dann wird der Kaufinteressent vorhandene Mängel auf einmal ganz anders für sich bewerten. Neben einen möglichen technischen Minderwert stellt sich auch noch die Frage nach den merkantilen Minderwert als Mangelfolgeschaden. Dieser allerdings hat die Wertermittler in jüngster Zeit vor schier unlösbare Aufgaben gestellt. Wie verhält es sich mit einer über die Verfahrenslaufzeit fortschreitenden negativen Entwicklung eines Mangels hin zu einem (umfangreichen) Schaden? Wie wirkt sich dieser auf den Kaufpreis aus? Dann wären wir wieder bei der freien  Schätzung der Gerichte  zur Schadenshöhe (§287 ZPO) angelangt. Diese stellt mit Sicherheit keine Verbesserung der bisherigen Situation mit einer Abrechnung aufgrund fiktiver Mängelbeseitigungskosten und möglicher aber nicht zwingend vorhandener Überkompensation dar.

Letztendlich muss mit steigenden Verfahrenskosten und längeren Verfahrensdauern gerechnet werden. Denn wird neben dem Gutachten für Schäden an Gebäuden zur Feststellung der Mängel und Schäden bei einer nicht durchgeführten Mangelbeseitigung auch noch ein weiteres Gutachten eines Wertermittlers zur Feststellung des hypothetischen Vermögensnachteils erforderlich.

Mag der gedankliche Ansatz des VII. Zivilsenates vom BGH zu mehr Gerechtigkeit zunächst plausibel erscheinen, dass ein Schadenersatz auf der Grundlage fiktiver Schadensbeseitigungskosten  zu einer Überkompensation führen kann und es gilt diese zu vermeiden. So ist dem Geschädigten mit der Rechtsprechung tatsächlich nicht wirklich geholfen. Es steht zu befürchten, dass sowohl die bisher schon langen Prozesslaufzeiten sich noch mehr in die Länge ziehen werden als auch  hohen Prozesskosten sich auch noch weiter erhöhen werden. 

Und völlig unverständlich ist, dass im Kaufrecht und bei typengemischten Verträgen, wie beispielsweise beim Kaufvertrag mit Montageverpflichtung, die Überkompensation weiterhin möglich ist. 

Hatte es nicht etwas für sich, dass alleine die Furcht vor einer Überkompensation und möglichen Inanspruchnahme auf Schadenersatz durch eine fiktive Mängelberechnung eher zu einer Qualitätssicherung am Bau geführt hatte ?  Diese ist nun entfallen.

Stand: Juli 2018

 

I. NACHTRAG:

Das LG Darmstadt hat in konsequenter Argumentationsfolge in seinem Urteil 23 O 356/17 am 24.10.2018 entschieden:

Wenn eine Überkompensation im Werkvertragsrecht nicht gerechtfertigt ist, so kann diese auch im Kaufvertragsrecht und anderen Rechtsverhältnissen nicht sachgerecht sein In dem Leitsatz heißt es:

Entgegen der Auffassung des BGH (IBR 2018, 196) erstreckt sich die dort entschiedene Aufgabe der Zulässigkeit des sogenannten fiktiven Schadensersatzes auf Gutachtenbasis auf sämtliche Sachschadensfälle und damit sowohl auf kauf- oder mietrechtliche Gewährleistung als auch deliktische Ansprüche.

 

Dann können wir ja u.a. demnächst  auf  sinkende KFZ-Versicherungsprämien hoffen … .

Stand: November 2018

 

II. NACHTRAG:

Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil 24 U 194/17 am 09.10.2018 abweichend vom Urteil  LG Darmstadt 23 O 356/17 vom 24.10.2018  entschieden:

Dass es bei den fiktiven Mängelbesitigungskosten (kleiner Schadenersatz)  im Kaufvertragsrecht solange bleibt, bis dass es auch im Kaufvertragsrecht die (bisher nicht vorhandene) Möglichkeit einer Vorschussklage für eine Mängelbeseitigung (Besonderheit im Werkvertragsrecht) geben wird.

Ob Revision gegen das Urteil eingelegt wurde, ist nicht bekannt.

Stand: Dezember 2018

 

Arbeiten an PV-Anlagen sind als Bauarbeiten einzustufen und erfordern Arbeitsplätze

Arbeiten an PV-Anlagen sind gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) als Errichtung und Änderung von baulichen Anlagen  als Bauarbeiten einzustufen. Die Organisation dieser Arbeiten erfolgt auf der Grundlage der vorgenannten Vorschrift. Grundlegend muss für diese Tätigkeiten eine Gefährdungsbeurteilung erstellt und dokumentiert werden.

Die Anforderungen der Grundlagen für Schutzmaßnahmen an Absturz und Durchsturz sind zu beachten.

Arbeitsplätze und Verkehrswege sind so einzurichten, dass die Gefährdung durch Absturz von Beschäftigten so weit als möglich vermieden wird.

Arbeitsflächen und Verkehrswege auf Dächern müssen ausreichend tragfähig und sicher begehbar sein!

Bei der Montage und Wartung von PV-Anlagen auf bestehenden Dächern ist darauf  zu achten, dass die Durchsturzsicherheit lediglich über einen Zeitraum von 10 Jahren gewährt wird.  Ältere Dächer gelten demnach nicht mehr als Durchsturzsicher. Faserzement-Wellplattendächer, Bitumenwelldächer, Glasdächer und Lichtkuppeln gelten nicht als Durchsturzsicher.

Der Bauherr ist verpflichtet eine Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage zu erstellen.

Mit dieser Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator eine Voraussetzung für die sicherheits- und gesundheitsgerechte Gestaltung der späteren Arbeiten (z. B. Wartungs-, Inspektions- und Instandsetzungsarbeiten) und damit auch für eine langfristig wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage(n). Dazu gehört auch die Dachkonstruktion Die Unterlage ist zu erstellen, wenn mehr als ein Arbeitnehmer an der Ausführung der Baumaßnahme beteiligt ist. In Österreich ist gemäß §8 BauKG die Unterlage in jedem Fall zu erstellen. Anforderungen an Inhalt und Form der Unterlage nach § 3 Abs. 2 BaustellV werden in RAB 32 („Unterlage für spätere Arbeiten“) festlegt.

Die ASR A2.1 „Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen“ ist zu beachten.  Der Ausschuss für Arbeitsstätten hat die ASR A2.1 (Technische Regeln für Arbeitsstätten) zuletzt geändert im GMBI 2018 und hat die DIN 4426 "Einrichtungen zur Instandhaltung baulicher Anlagen - Sicherheitstechnische Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege - Planung und Ausführung" aufgenommen. Diese enthält konkrete Angaben auch zu Photovoltaik- und Solarthermieanlagen. Bei großflächigen Anlagen müssen Arbeitsplätze auf dem Dach eingerichtet werden. Dies erfolgt in aller Regel durch fest installierte Verkehrswege.

Stand: Juli 2018

 

Urteil zu Online-Bewertungsportalen

Auf zahlreichen Immobilien-Marktplätzen im Internet lassen sich diverse Online-Bewertungs-Tools finden. Sie versprechen, dass sich mit diesen Programmen  eine Marktwertermittlung von Grundstücken durchführen lässt.

Solchen Tools mit einem solchen Versprechen hat das OLG München (AZ 29 W 786/18) am 08.06.2018 einen Riegel vorgeschoben.

Es handelt sich dabei um unlautere Werbung.  Kunden können solch ein  Angebot so verstehen, als würden ihnen über das Tool amtliche Werte angeboten. Dem sei aber nicht so.

Bei den angebotenen Auskünften handelt es sich weder um die Mitteilung eines Bodenwerts noch eines Bodenrichtwerts.

Die Definition des Bodenrichtwertes erfolgt §196 BauGB. Die Art und Weise  der Ermittlung von Bodenrichtwerten ist in der Bodenrichtwertrichtlinie (BRW-RL) festgelegt.

Weil für die Ermittlung von Marktwerten die Verwendung von amtlichen Werten unumgänglich machen, kann der Marktwert (Verkehrswert) ausschließlich mit einem qualifizierten Sachverständigengutachten ermittelt und festgestellt werden.

Stand: Juni 2018

 

IBBI führt die BQÜ für die Unterfangung des Museums für Konkrete Kunst und Design durch.

IBBI Ingenieurbüro für Bauwesen Beratende Ingenieure - Sachverständigenbüro überwacht und begleitet die Leistungen zur Unterfangung der Gießereihalle in Ingolstadt. Die Leistungen beinhalten das Baucontrolling mit den Bestandteilen der technischen Vertragsprüfung, Planprüfung, Baubegleitenden Qualitätskontrolle und Zustandsfeststellung.

 

Ansprechpartner: Ralph-René Zacharias  Tel.: 08441-859896-0

Stand: Mai 2018

 

Die Verwirrung könnte größer nicht sein ...

Mit dem Urteil des EuGH in der Sache C-100/13 vom 16.10.2014 hat der EuGH festgestellt, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen die Bauproduktenverordnung verstoßen hat, indem sie den freien Marktzugang harmonisierter Bauprodukte durch zusätzliche produktbezogene Nachregelungen behindert habe.  In der Folge wurde die Musterbauordnung (MBO) überarbeitet.

Im Zuge der Überarbeitung der MBO wurden die bisherigen Regelungen der Musterliste der Technischen Baubestimmungen in die Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen  (MVV TB) überführt.

Weil in dem föderalen System der Bundesrepublik Deutschland das Bauordnungsrecht Ländersache ist, findet die Umsetzung der MBO in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) der Länder statt. Von den  16 Bundesländern haben lediglich Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anhalt die Umsetzung durchgeführt.  

ALLERDINGS wurden die MVV TB bisher NICHT mit in die LBO von Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anhalt  aufgenommen und können somit NICHT angewendet werden.

Formal sind damit auch in den Bundesländern Nordrhein-Westfalen und Sachsen Anhalt noch die Bauregellisten A,  B und C sowie die Musterlisten der Technischen Baubestimmungen Grundlage für die Verwendung von Bauprodukten.

Jetzt stellt sich nur noch die Frage, was darf denn nun eingebaut werden?

 

Stand: April 2018

 

Ein Wort zu Fugen - Wartungsfugen ein ewiges Streitthema

Weil der Begriff der Wartungsfuge und insbesondere der Fuge selber nicht eindeutig geregelt ist, kommt es immer wieder wegen Interessenskonflikten zu Streitigkeiten.

Die Definition einer Wartungsfuge lautet:

"Eine Wartungsfuge ist eine starken chemischen, biologischen und/oder physikalischen Einflüssen ausgesetzte Fuge, deren Dichtstoff in regelmäßigen Zeitabständen überprüft und ggf. erneuert werden muss, um Folgeschäden zu Vermeiden (DIN EN 52460)"

Eine Wartungsfuge liegt also nur dann vor, wenn die Fuge über eine normale Beanspruchung hinaus besonderen Einflüssen unterliegt und man Wissen muss, dass der darin befindliche Dichtstoff den Beanspruchungen nicht dauerhaft standhalten kann. Man kann also nicht einfach jede Fuge pauschal zu einer Wartungsfuge erklären.

Die o.g.  Definition der Wartungsfuge weist eine Vielzahl ungeklärter Aspekte auf:

  1. es wird nicht eindeutig definiert, was zur Fuge gehört,
  2. die schädigende Einflüsse auf eine Fuge werden nicht genannt,
  3. ein Inspektionsintervalle wird nicht genannt,
  4. der Zeitpunkt, wann eine Fuge zu erneuern ist, wird nicht festgelegt.

Im Ergebnis in jedem Einzelfall bestimmt werden muss, was eine Wartungsfuge ist und was nicht.  Eine übliche Benutzung darf und kann nach der Definition kein schädigender Einfluss / Beanspruchung sein.

 

Stand: März 2018

 

Ein Wort zu den Oberflächenschutzsystemen (OS-Sytemen) für befahrbare Betonbauteile

Die Rechtsprechung gibt den Planer auf, dass dieser den Besteller auf die hohen Unterhaltungskosten und Instandhaltungsaufwendungen bei der Anwendung von Oberflächenschutzsystemen bei Parkhäusern und Tiefgaragen hinweisen muss. M. Gottschalk vergleicht in seiner von der Hochschule Konstanz für Technik, Wissenschaft und Gestaltung betreuten Masterarbeit „Praktische Möglichkeiten zum Oberflächenschutz von Parkhäusern und Tiefgaragen vor Chlorideinwirkung" die OS-Systeme mit der bituminöse Bauweise und stellt die Lebenszykluskosten einander gegenüber.  Er kommt zu dem Schluss, dass die bituminöse Bauweise gegenüber den OS-Systemen wirtschaftlicher ist. 

Prof. Dr. Motzke führt in einem Beitrag aus, dass Käufer von Bauträgerobjekten übermäßig benachteiligt werden, weil sie als Folge günstigerer Bauweisen mit OS-Systemen eine kostenintensive höhere Wartung und Instandsetzung in Kauf nehmen müssen. Deswegen können OS-Systeme nicht den a.a.R.d.T. (allgemein anerkannten Regeln der Technik) zugeschrieben werden.

Obwohl die Beschichtung von Betonbauteilen als Schutz- und Instandhaltungsmaßnahme schon seit vielen Jahren Anwendung findet, bin ich der Auffassung, dass  die Beantwortung der Frage nach der  Lebensdauer der verschiedenen  OS-Systeme auf befahrbaren Betonflächen  geklärt werden muss.  An diesem Punkt gehen die Meinungen vielfach weit auseinander. Das Verständnis reicht von einer Nutzungsdauer von 4 Jahren bis 20 Jahren.  Maßgeblicher Punkt ist, dass Oberflächenschutzsysteme keinen Abnutzungsvorrat haben, weil die Beschichtungssysteme auf einen solchen Vorrat hin  nicht geprüft werden. Die unterschiedlichen OS-Systeme werden nur in ihrer Gesamtheit als System mit ihrer vollständigen fertigen Schichtdicke auf ihre Eigenschaften und Leistungsfähigkeiten hin untersucht. Eine Prüfung  nur einzelner Schichten erfolgt nicht.  Somit sind auch keine Kenntnisse über eine mögliche Funktionsbeeinträchtigung der OS-Schutzsysteme beim Verschleiß einzelner Schichten vorhanden. (vgl. S. 290 ff BetonKalender 2018) Kann diese Funktionsbeeinträchtigung bzw. abnehmende Leistungsfähigkeit nicht beurteilt werden, so  kann nach meiner Auffassung auch ein fortschreitender Materialverlust aus der Oberfläche  (=Verschleiß) nicht zulässig sein.  Eine Funktionsbeeinträchtigung eines OS-Systems kann zum Beispiel die Rissüberbrückungsfähigkeit und/oder die CO2-Bremese darstellen.  Die In den jeweiligen Normen geforderten Erstprüfungen sind hingegen nicht geeignet ein Verschleißverhalten zu beurteilen. Nicht zuletzt fehlt es auch an einer Möglichkeit den Verschleiß eines eingebauten OS-Systems beurteilen zu können. Hier gibt's es zwar bereits Versuche der Klassifizierung. Diese beruhen auf einer rein visuellen Inspektion. Sie reichen wegen fehlender Kenntnisse über den tatsächlichen Funktionsverlust bzw. vorhandener Funktionsreserven  der einzelnen OS-Systeme (unterschiedlicher Materialien und Schichtenaufbauten) in Abhängigkeit vom Verschleiß jedoch keinesfalls aus, um eine Beurteilung durchführen zu können.

Somit die Frage nach den a.a.R.d.T. bei der Anwendung von OS-Systemen auf befahrbaren Betonflächen nicht nur auf die Wirtschaftlichkeit abzustellen ist, sondern auch auf die Frage nach einer Beurteilungsmöglichkeit ihrer Funktionsfähigkeit für den Erwerber und/oder späteren Nutzer. Ohne Kenntnis über einen zulässigen Verschleiß kann ein solches System nicht gewartet werden, weil es bereits an den Kriterien für eine Inspektion fehlt.

 

Stand: Januar 2018 

 

 

 

DAkkS - Neue Nachrichten zu den akkr. Zertifizierungsverfahren

Die DAkkS hat mit Datum vom 25.10.2017 die Erweiterung des Akkreditierungsbereiches für die Personenzertifizierung (DIN EN ISO/IEC 17024) von

  • Sachverständigen für Schäden an Gebäuden
  • Sachverständigen für Brandschutz
  • Sachverständigen für Garten und Landschaftsbau

nun auch offiziell auf ihrer hompage bekannt gegeben. Damit besteht eine weitere Zugriffsmöglichkeit für private Auftraggeber, Gerichte und öffentliche Institutionen auf Personal mit nachgewiesener besonderer Qualifikation und Kompetenz. Auf der Homepage werden auch Informationen zu den Zertifizierungsanforderungen und Verfahren genannt.

Stand: Dezember 2017

 

Akkreditierung, Wissenschaft, Forschung und Normung rücken weiter enger zusammen

Die DAkkS hat im Februar diesen Jahres eine Kooperationsvereinbarung mit der Technischen Universität Berlin geschlossen. Ziel dieser Zusammenarbeit ist die Unterstützung wissenschaftlicher Forschungsvorhaben durch das Akkreditierungswesen. Es werden die Bereiche Innovationsökonomie, Wirtschafts-, Unternehmens- und Technikrecht genannt. Gerade das Thema Technikrecht und die Wechselwirkungen zwischen Normung, Zertifizierung und Akkreditierung stehen im Fokus dieser Vereinbarung.

Seit dem 1. August 2016 gibt es zudem ein DIN-DAkkS-Regelwerksportal Beuth - DAkkS - DIN (link). Deren Nutzung noch den akkreditierten Konformitätsbewertungsstellen vorbehalten ist.

Stand: Oktober 2017

 

DIN 18531 (07-2017) Abdichtungen für nicht genutzte und genutzte Dächer

Die Abdichtungsnormen DIN 18531 - DIN 18535 werden und wurden in jüngster Zeit überarbeitet.

Die DIN 18531 ist im Juli 2017 erschienen. Eine wesentliche Neuerung ist die längst überfällige (in der Fachliteratur bereits vorhandenen) textliche Aufnahme, dass es sich bei Dächern mit Solar-Anlagen um genutzte Dächer handelt! Diese sind entsprechend zu Planen und Auszuführen. Weiterhin wurde in das Regelwerk aufgenommen, dass Solar-Anlagen nicht mit der Abdichtung verbunden werden dürfen.

Abweichend von der Flachdachrichtlinie (FLL) des Zentralverbandes im Deutschen Dachdeckerhandwerk (ZDVH) ist die Qualitätsklassifizierung in K1 und K2 für nicht genutzte Dächer in der DIN 18531 beibehalten worden. Der ZDVH hat bewusst auf die Unterscheidung in die Qualitätsstandards K1,K2 bei der Überarbeitung der FLL (Ausgabe: 2016) verzichtet, weil die "Standardausführung" K1 wegen der geringen Qualitätsanforderungen praktisch nie zur Ausführung gekommen ist und nur von theoretischer Natur war.

Stand: September 2017

 

DAfStb IH-RL Quo Vadis ?

Nachdem die Deutsche Bauchemie bereits im Juni 2017, nach dem Erscheinen des Gelbdruckes der Instandhaltungs-Richtlinie (IH-RL) im Juni 2016 und rd. 1.800 Einwändungen, die Mitarbeit an der IH-RL eingestellt hatte, wird nun vom Deutschen Ausschuss für Stahlbeton (DAfStb) voraussichtlich am 19.03.2019 erneut über die Fortführung der Arbeiten an der IH-RL entschieden werden.  

Hintergrund für das Aussetzen der Arbeit an der IH-RL sind derzeit scheinbar unüberwindliche Hürden zum Europäischen Rechts- und Normungssystem.

Bis zur Überwindung dieser Hürden  werden wir wohl noch die 18 Jahre alte Rili SIB aus dem Jahre 2001 anwenden müssen. Zwar besteht grundsätzlich die Möglichkeit projektspezifisch Produkte und Materialien auszuschreiben, doch fehlt es bis jetzt an den erforderlichen prüffähigen Bescheinigungen durch das DiBt.

Mit einem Weissdruck der IH-RL ist 2019/2020 jedenfalls nicht mehr zu rechnen.

Die weitere Entwicklung zur IH-RL bleibt abzuwarten.

Stand: Februar 2019

 

DAfStb setzt das Gelbdruckverfahren zur Instandhaltungsrichtlinie (IH-RL) fort

Der DAfStb beabsichtigt, nach Abschluss des Gelbdruckverfahrens und nach der für diesen Sommer erwarteten Veröffentlichung der VV TB das für Richtlinien des DAfStb vor der Drucklegung erforderliche Notifizierungsverfahren nach Richtlinie (EU) 2015/1535 für die Instandhaltungs-Richtlinie bei der Europäischen Kommission einzuleiten. Aufgrund der eingetretenen Verzögerungen ist – abhängig u. a. vom Zeitpunkt des Erscheinens der VV TB – mit einer Veröffentlichung der DAfStb-Instandhaltungs-Richtlinie allerdings nicht vor Ende 2017/​An‌fang 2018 zu rechnen. Weitere Informationen unter DAfStb.

Stand: August 2017

 

Welchen Wert hat die Auskunft aus der Kaufpreissammlung ?

Jeder Gutachterausschuss (GAA) erhält eine Abschrift der Notarverträge aus Grundstücks(ver)käufen, um die gesetzlichen Anforderungen zu erfüllen. Unternehmensbewertungen hingegen werden von den GAA nicht durchgeführt. So bleibt völlig offen und es fehlt an jeglichen Angaben dazu, in welchen Größenordnungen und zu welchen Preisen ein Eigentumsübergang von Grundstücken im Rahmen des Kaufs/Verkaufs von Gesellschafteranteilen vollzogen wird. Weil diese Art der Geschäftsmodelle in den Auswertungen der GAA nicht erfasst werden, kann hierzu auch keine statistische Aussage zu den Kaufpreisen gemacht werden.

Der Gesetzgeber hatte zwar veranlasst, dass die Verlustzuweisungen aus negativen Einkünften seit einiger Zeit nicht mehr mit anderen Einkunftsarten verrechnet werden dürfen. Trotzdem bedienen sich Anleger aber immer noch gerne der Methodik negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb vorzutragen, um diese dann später mit positiven Einkünften aus der selben Einkunftsart verrechnen zu können. Ein Blick über die Grenzen nach Luxemburg zeigt, dass dort viele Immobilienfondsangesiedelt sind. Sie entziehen sich damit nicht nur der  deutschen Gewerbe- und  Kapitalertragssteuer.

Dieser Umstand ist gerade deswegen bemerkenswert, weil ein  nicht geringer Anteil an Immobilenvermögen sich in unternehmerischer Hand befindet und über Gesellschafteranteile gehandelt wird, die weder statistisch erfasst, noch ausgewertet und als Marktdaten auch nicht zur Verfügung gestellt werden (können). Nicht einmal Angaben zur Bodenmobilität lassen sich machen. Übrigens werden diese Geschäftsvorfälle auch nicht von der Kaufpreisstatistik des Bundesamtes erfasst. Dieses Marktsegment ist in seiner Gesamtheit der Auswertung entzogen und findet keinen Eingang in die Kaufpreissammlung und findet keine Berücksichtigung bei der Ableitung von  Bodenrichtwerten. Somit der Einfluss unternehmerischen Handelns auf den Immobilienmarkt nicht vollumfänglich erfasst und wiedergegeben wird. Es lassen sich auch keine Prognosen für fiskalisch motiviertes Handeln aufstellen. In Hinblick auf die Verkehrswertdefinition (§194 BauGB) wäre zu hinterfragen, ob es sich bei einem fiskalisch motivierten Handeln tatsächlich (immer) um ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse handelt.

Stand: Mai 2017

 

IQ-Zert und EIPOSCERT sind für den FB Schäden an Gebäuden und Teilbereiche akkreditiert

Zum 10.04.2017 bzw. 25.04.2017 sind die beiden Zertifizierungsstellen - das Institut für Qualitätssicherung und Zertifizierung Gmbh & CO KG (http://www.iq-zert.de/) als auch die EIPOSCERT GmbH (http://www.eiposcert.de/) - durch den Akkreditierungsausschuss der DAkkS  für die Fachbereiche Brandschutz, Schäden an Gebäuden   und Teilbereiche für die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 von der DAkkS akkreditiert worden. Damit wird der ursprünglich bei der German Acrediation Association e.V. (GAA) akkreditierungsfähige Bereich Schäden an Gebäuden nach einem langjährigen Prüfungs- und Abstimmungsprozess der Zertifizierungsprogramme durch die DAkkS bestätigt und es wurden zusätzlich weitere Fachbereiche neu aufgenommen.

Einzelheiten zum Akkreditierungsumfang und zu den Akkreditierungsbereichen können den Webseiten der jeweiligen Zertifizierungsstellen entnommen werden.

Stand: April 2017

 

Die neue Fachregel für Metallarbeiten im Dachdeckerhandwerk liegt vor

Unter anderem wurden die für die Regensicherheit maßgeblichen Gefällestufen auch für nicht selbst tragende Metalldächer konkretisiert.

Hier sei ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich bei Metalldächern (selbsttragend oder nicht = Trapezblechprofile oder Stehfalz-, Doppelstehfalzdeckungen) um Dachdeckungen und nicht um Abdichtungen handelt.  Eine Änderung der Entwässerungssituation des Daches beispielsweise durch dessen Nutzung macht zusätzliche Massnahmen erforderlich, die für eine (Wieder-)Herstellung der Witterungsschutzleistung getroffen werden müssen. Davon insbesondere betroffen sind Dächer auf denen eine Aufdach-Solar-Anlage montiert wird.  Dabei handelt es sich nicht etwa um eine neue Erkenntnis.  Nur werden in diesem Zusammenhang die Regelungen für Zusatzmaßnahmen leider so häufig vergessen oder erst gar nicht beachtet.

Es liegt nicht zwingend am Errichter von PV-Anlagen, wenn nach der Montage Wasser durch das Dach hindurchdringt und das Dach bereits vor der Errichtung bzw. der Montage einer Aufdachanlage  nicht die erforderliche Witterungsschutzleistung (Regensicherheit) aufgewiesen hatte.

Bei der Gutachtenbearbeitung der uns in der vergangenen Zeit in großer Zahl vorgelegten Prozess- und Versicherungsakten mussten wir feststellen:

Es gibt durchaus auch Dächer, die für den Zweck zur Montage von PV-Anlagen an einen Betreiber vermietet/verpachtet wurden, die gar nicht über die notwendigen technischen Voraussetzungen für die Nutzung der Dachfläche mit einer Solaranlage verfügen.

Stand: März 2017

 

DPÜ Zertifizierungstelle GmbH ist von der DAkkS akkreditiert.

Seit Oktober 2015 ist die DPÜ-Zertifizierungsstelle-GmbH für die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 durch die DAkkS akkreditiert.

Die Zertifizierung und Überwachung hochqualifizierter Sachverständiger ist für folgende Fachbereiche möglich:

  • Sachverständige  für Sicherheits- und Gesundheitsschutzkoordination
  • Sachverständiger im Bereich der Ganzheitlichen Prüfung
  • Sachverständige für Energetische Gebäudeoptimierung
  • Sachkundiger Planer für die Betoninstandsetzung (SKP)
  • Sachverständige nach WHGV

Exemplarisch die Anforderungen an den zertifizierten Sachkundigen Planer (SKP) des  Deutschen Instituts für Prüfung  und Überwachung e.V. zum download. 

Hintergrund: Die Richtlinie „Schutz und Instandsetzung von Betonbauteilen des Deutschen Ausschusses für Stahlbeton (DAfStb) 10/2001 wird novelliert und steht vor der Veröffentlichung. In der novellierten Fassung (Instandhaltungs-Richtlinie) werden über die Qualifikation des Sachkundigen Planers genaue Angaben gemacht, die vom initiierten Ausbildungsbeirat Sachkundiger Planer, in dem alle maßgebenden Kreise des betreffenden Fachgebietes vertreten sind, explizit ausformuliert werden. Bereits jetzt folgt der BÜV e.V. mit seiner Ausbildungsveranstaltung den Inhalten und dem Umfang des abgestimmten Lehr- und Ausbildungsplan des Ausbildungsbeirats Sachkundiger Planer. (Quelle: http://www.dpue.de/)

überarbeiteter Stand: Januar 2018

 

  

DIN EN ISO/IEC 17024 - ein Indiz für Qualitätssicherung ?

Rechtsanwalt Wolfgang Jacobs fasst unter der Überschrift  "Von Gerüchten, Unwahrheiten und anderen alternativen Fakten"  (DS 3/2017, 42) zusammen:

"Eine Sachverständigenzertifizierung durch eine nach der DIN EN ISO/IEC 17024  von der DAkkS akkreditierten Sachverständigenzertifizierungsstelle stellt ein Indiz für Qualitätssicherung dar, ... ."

(Anmerk. zu Indiz:  Text über echter Unterschrift =  Text vom Unterzeichner) 

Sinn und Zweck der Akkreditierung einer notifizierten Konformitätsprüfstelle ist gerade der Umstand, dass die Vermutungswirkung über die Einhaltung von Normen und Standards durch eine hoheitliche bzw. gegenüber einer hoheitlichen (beliehenen) Stelle nachgewiesen wird. Eben durch einen solchen Konformitätsbestätigungsprozess soll Rechtssicherheit geschaffen werden. Damit kann der Anwender eben gerade auf die Einhaltung der zugrundeliegenden Regelwerke vertrauen.

Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie stellt nicht umsonst die Frage "Wer prüft die Prüfer ?"

Im Amtsblatt der Europäischen Union vom 13.8.2008 zur VERORDNUNG (EG) Nr. 765/2008 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES kann man nachlesen:

"(9) Der besondere Wert der Akkreditierung liegt in der Tatsache begründet, dass sie eine offizielle Bestätigung der fachlichen Kompetenz von Stellen darstellt, deren Aufgabe es ist sicherzustellen, dass die geltenden Anforderungen erfüllt sind."

Als vom Bund beliehene Stelle zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben untersteht die DAkkS der Aufsicht des Bundes. Bei ihrer hoheitlichen Akkreditierungstätigkeit wendet die DAkkS das deutsche Verwaltungsrecht an.

Mit Ausnahme des Systems der Akkreditierung von Konformitätsbewertungsstellen gibt es kein vergleichbares Qualitätsmanagement zur Überwachung von Prüfungsprozessen und deren Prüfer.

Ohne die Personenzertifizierung würde kein Fahrzeug mehr vom Band laufen, kein Flugzeug mehr abheben und auch kein Kraftwerk mehr errichtet und ans Netz angeschlossen werden.

Bei allen im Mess-, Prüfwesen und anderen Dienstleistungen von einer nach DIN EN ISO/IEC 17024 akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle zertifizierten Personen handelt es sich um Sachverständige auf ihrem Gebiet.  Insbesondere die Industrie bedient sich der Personenzertifizierung, um ein hohes Maß an Qualität sicherstellen zu können.

Rechtsanwalt Dr. Peter Bleutge fordert, dass die öffentliche Bestellung in eine öffentliche Zertifizierung umgewandelt wird, und das alle Zertifizierer im Sachverständigenbereich eine Akkreditierung durch die DAkkS nachweisen. Die zertifizierten Sachverständigen sollen einem bundeseinheitlichen Pflichtengesetz unterworfen werden.  (Der Bausachverständige Sonderheft ISSN 1614-6123, S. 13)

Um diese Anforderung erfüllen zu können ist es  natürlich erforderlich, dass die DAkkS auch die entsprechenden Akkreditierungsbereiche einrichtet. Dieser Prozess verläuft derzeit leider (teilweise) noch sehr schleppend und kann mehrere Jahre in Anspruch nehmen, bis deren Akkreditierunsgfähigkeit festgestellt, die Sektorenkomitees eingerichtet, mit dem dafür notwendigen Fachpersonal besetzt  und die Zertifizierungsprogramme mit den Sektorenkomitees  abgestimmt und bestätigt werden.

Das Landgericht Hechingen (AZ 1 OH 19/15 v. 19.07.2017) hat in diesem Beschluss festgestellt:

"... eine solche Zertifizierung, erfolgt diese nach dem Standard der DIN EN ISO/IEC 17024, ist eine der öffentlichen Bestellung vergleichbarer Sachkundenachweis und diesem gleichzusetzen."

(vgl. Landmann/Rohmer/ GewO/Bleutge GewO §36 Rn.20)

 

Literaturempfehlung:  Akkreditierungsstellenrecht  Bloehs/Frank 1. Auflage 2015  Verlag C.H.Beck - ISBN 978 3 406 650499

Stand: März 2017/Juli 2017

 

Solaranlagen werden Bauprodukte

Die Rechtsprechung des BGH zu Solaranlagen ist bei der Frage, ob Kauf- oder Werkvertragsrecht bei PV-Anlagen anzuwenden ist (BGH VII ZR 348/13, BGH VIII ZR 318/12), bisher nicht einheitlich. Jedoch die Solaranlage immer mehr als Bestandteil des Bauwerks in den Fokus rückt.  Es stehen derzeit einige weitere gerichtliche Entscheidungen an und es wird erwartet, dass die Solaranlagen noch im laufenden Jahr den Bauprodukten/Bauarten zuzuordnen sind. Damit fallen sie in den Bereich der Bauordnungen. Dies hat Auswirkungen nicht nur auf die Verwendbarkeit: CE-Kennzeichnung, allgemeine bauaufsichtliche Zustimmungen (abZ) und die Zustimmung im Einzelfall (ZIE).

Wegen der langen Verfahrensdauern zur Erlangung solcher Verwendbarkeitsnachweise ist dringend Handlungsbedarf gegeben, sollen Solaranlagen auch in naher Zukunft nicht nur in den Verkehr gebracht werden dürfen, sondern als Bauart auch noch an und auf Gebäuden montiert bzw. errichtet werden.

Auswirkungen wird dies nicht nur auf die Errichtung, Wartung und Instandhaltung solcher Anlagen haben, sondern grundlegend davon betroffen wird auch die Bewertung bestehender Anlagen sein.

Stand: März 2017

 

Das FG Hessen hat mit seinem Urteil (AZ: 4 K 63/17) vom 16.05.2017 eine richtungsweisende Entscheidung dazu gefällt.

Das FG führt dazu in seiner Entscheidung aus, dass der Begriff des Bauwerks weit auszulegen ist und umfasst nicht nur Gebäude, sondern darüber hinaus sämtliche irgendwie mit dem Erdboden verbundene oder infolge ihrer eigenen Schwere auf ihm ruhende, aus Baustoffen oder Bauteilen mit baulichem Gerät hergestellte Anlagen. Auch bei auf dem Boden aufgestellte Freiland-PV-Anlagen handelt es sich um Bauleistungen !

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Es läuft ein Revisionsverfahren beim BFH (AZ. I R 46/17).

Stand: September 2017

 

aktualisierte Information(en)

zu dem Erscheinen der BayBO 2018. Mit dem Erscheinen der BayBO gilt für PV-Aufdach-Anlagen in Bayern:

Nach Art. 15  Abs. 2 BayBO

Bauarten, die von Technischen Baubestimmungen in Bezug auf die Planung, Bemessung und Ausführung baulicher Anlagen und ihrer Teile wesentlich abweichen, oder für die es keine allgemein anerkannten Regeln der Technik gibt, dürfen nur angewendet werden, wenn für sie

1. eine allgemeine Bauartgenehmigung  oder

2. eine vorhabenbezogene Bauartgenehmigung

erteilt worden ist.

Es erfolgt der Hinweis, dass wenn eine Bauart zugleich die Definition eines  Bausatzes (Art. 2 Ziff. 2 BauPVO) erfüllt, gilt sie europarechtlich als Bauprodukt.

Für PV-Anlagen sind die Regeln für europäisch harmonisierte Bauprodukte anzuwenden.

Artikel 2 Begriffsbestimmungen Absatz 2 der BauPVO 

"Bausatz" ein Produkt, das von einem einzigen Hersteller als Satz von mindestens zwei getrennten Komponenten, die zusammengefügt werden müssen, um ins Bauwerk eingefügt zu werden, in verkehr gebracht wird;" 

Nach BayBO gilt für nationale Bauprodukte Art. 17 - 23:

Sie sind als "nicht geregelte" Bauprodukte" den BayTB C3 (BRL A Teil 2) zuzuordnen und bedürfen neben den Verwendbarkeitsnachweisen abZ,abP, ZIE einer Übereinstimmungsbestätigung durch den Hersteller (Ü-Zeichen).

 

Ergänzung: November 2018

 

 

Änderungen im Sachverständigenrecht

Am 15.10.2016 ist die neue ZPO in Kraft getreten.  Im Wesentlichen wurden in dem Gesetz Änderungen bei der Beauftragung von Sachverständigen und der Fristenregelung  für die Gutachtenerstattung vorgenommen.

Ursache für die Änderung waren zunehmende Beschwerden aus dem Bereich der Familiengerichtsbarkeit. So fehlte es häufig an der Qualität der erstatteten Gutachten und der zeitnahen Auftragserfüllung, so dass sich der Gesetzgeber gezwungen sah, die ZPO zu überarbeiten.

Allerdings nach unserer Auffassung der Schuss krachend nach hinten losgegangen ist. Denn im Vorfeld sollen nunmehr die Parteien zur Person des Sachverständigen angehört werden.  Diese Maßnahme benötigt zum einen zusätzlich Zeit (Zeit,die ja eigentlich eingespart werden sollte), zum anderen stellt sich hier die Frage nach dem Sinn dieser Regelung. Sind die Parteien und Parteienvertreter doch häufig nicht vom Fach und können die Person des Sachverständigen und seine Sachkunde nicht beurteilen. Dazu wurden ja gerade die Systeme wie das der öffentlichen Bestellung  oder das der Akkreditierung und Überwachung der Konformitätsbewertungsstellen (hier: für Personenzertifizierung DIN EN ISO/IEC 17024)  vom BMWI mit nur einer Akkreditierungsstelle (DAkkS)  geschaffen, um ein  hohes Niveau an  Sachkundigen für die unterschiedlichsten Bereiche dem Markt zur Verfügung zu stellen.

Weiter wurde den Gerichten aufgegeben den Sachverständigen Fristen unter der Maßgabe von Androhung von Ordnungsgeldern zu setzen. Wobei die Androhung des Ordnungsgeldes dabei die Regel sein soll.   Der Sinn dieser Regelung erschließt sich nicht, denn erstens können die Gerichte den Zeitaufwand für ein Gutachten im Vorfeld gar nicht abschätzen - ihnen fehlt dazu einfach die erforderliche Sachkunde, zweitens liegen die langen Prozesslaufzeiten nicht an der Arbeit des Sachverständigen, sondern vielmehr an den jeweiligen Verfahrensumständen.

Bei der Komplexität der Sachverständigentätigkeit stellt sich zudem die Frage, wie mit einem zusätzlichen Zeitdruck auf den Sachverständigen eine höhere Qualität seiner Arbeit erreicht werden soll? Es dürfte eher das Gegenteil zu erwarten sein, wenn die Tätigkeit aus Zeitnot nicht mehr in der Gründlichkeit erbracht werden kann, wie dies die Sache an sich es erfordern würde.

Anstelle bei der Fragestellung zu der notwendigen Qualifikation des Sachverständigen anzusetzen sind wir der Auffassung, dass eine verbesserten Anleitung des Sachverständigen durch die Gerichte (Beweisbeschlüsse, Entlastung der Richterinnen und Richter  bei den Familien- und Amtsgerichten, ein Telefonat zwischen Gericht und Sachverständigen VOR dem Erlass eines Beweisbeschlusses - auch in OH - bzw. (H) - Sachen) wesentlich wirksamer wäre, als hier bereits vorhandenen Instrumente weiter zu verschärfen oder neue Instrumente in das Gesetz einzubringen, die zu keinem beschleunigten Verfahren und auch zu keiner höheren Qualität der Sachverständigentätigkeit führen können.  Übrigens der Sachverständige schon aus ökonomischen Überlegungen heraus ein Interesse hat, sein Gutachten schnell und zügig zu erstatten.

Eine Frist für die Gutachtenerstattung gab es schon vor der Überarbeitung der ZPO und betrug in der Regel drei Monate.  Eine Verfristung der Gutachtenabgabe musste auch bisher schon von dem Sachverständigen dem Gericht unter Angaben von Gründen mitgeteilt werden. Auch gab es die Möglichkeit der Gerichte ein Ordnungsgeld gegen den Sachverständigen bei schuldhafter Verzögerung anzudrohen und zu verhängen. An diesen Möglichkeiten auf den SV einzuwirken  hat sich nichts aber auch rein Garnichts mit der ZPO-Novelle geändert.

Stand: Dezember 2016

 

zur Erstattungsfähigkeit von Privatgutachterkosten

Nach der jungen Rechtsprechung des BGH (Beschluss vom 23.02.2013, VI ZB 59/12; IBR 2013, 319)  sind Privatgutachterkosten auch dann erstattungsfähig, wenn weder im Rechtstreit noch im Kostenfestsetzungsverfahren das Privatgutachten selber vorgelegt wird.

Stand: Dezember 2016

 

Änderung der Grundsteuer die V.

Das ifo Institut hat eine Berechnung der Grundsteuer nach Flächen vorgeschlagen.

„Das hätte gegenüber wertbasierten Modellen erhebliche Vorteile. Vor allem Steuervereinfachung: Wir würden hohe Bewertungskosten vermeiden“, sagte ifo-Präsident Clemens Fuest am Montag in Berlin bei der Präsentation einer Studie des Instituts im Auftrag der Verbände Haus & Grund und Zentraler Immobilien Ausschuss.

„Geeignet ist eine Kombination aus Grundstücks-, Wohn- und Nutzfläche. Dafür reicht eine einmalige Bestimmung. Anpassungen wären nur bei baulichen Veränderungen nötig“, fügte Fuest hinzu.

Wertbasierte Verfahren zur Ermittlung der Grundsteuer brächten erhebliche Probleme mit sich, ergänzte Fuest. Sollten aktuelle Verkehrswerte benutzt werden, so müssten diese erst ermittelt werden. „Das wäre mit einem erheblichen Aufwand verbunden, der sich angesichts des relativ geringen Grundsteueraufkommens von derzeit etwa 14 Milliarden Euro im Jahr kaum rechtfertigen ließe“, sagt Fuest.

Verfahren zur Bestimmung pauschalisierter Immobilienwerte würden die Bewertungskosten kaum reduzieren und zudem verfassungsrechtliche Bedenken nach sich ziehen.

„Für die Wertbasierung wird häufig angeführt, dass dadurch eine gerechtere Verteilung der Steuerlast erreicht werden könne. Dieses Argument ist nicht tragfähig. Die Grundsteuer ist eine Objektsteuer. Bei ihr spielt die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der Besteuerten keine Rolle. Das gilt unabhängig davon, ob die Steuer am Verkehrswert des Hauses ansetzt oder an der Grundstücks- und Gebäudefläche“, erklärte Fuest. Darüber hinaus würden wertbasierte Grundsteuermodelle zu einer erheblichen Umverteilung der Grundsteuerlast führen. Die Eigentümer selbstgenutzter Immobilien ebenso wie Mieter in Großstädten müssten voraussichtlich deutlich mehr zahlen als bisher. Außerdem würde ein wertbasiertes Grundsteuermodell dazu führen, dass wirtschaftlich starke Bundesländer mit hohen Immobilienpreisen wie Bayern und Baden-Württemberg mehr in den Länderfinanzausgleich einzahlen müssten.

Kai Warnecke, Präsident des Eigentümerverbandes Haus & Grund Deutschland, hält den flächenbasierten Ansatz für die gerechteste Reform. „Das Flächenmodell ist gerecht, denn wer mehr Fläche bewohnt, zahlt mehr“, erklärte Warnecke in Berlin. „Das Flächenmodell bietet für die Bürger, die Verwaltung und die Kommunen Verlässlichkeit und Planbarkeit“, betonte Warnecke.

„Das alte Grundsteuermodell ist daran gescheitert, dass die Politik es nicht aktualisiert hat. Das sollte sich nicht wiederholen.“ Warnecke zeigte sich verwundert, woher jetzt der Optimismus komme, dass es künftig gelingen werde. Über die individuelle Grundsteuerbelastung entscheidet am Ende die Kommune mit ihrem Hebesatz. „Die Reform der Grundsteuer muss den Kommunen ihren finanziellen Handlungsspielraum lassen. Sie darf aber nicht dazu einladen, die Gemeindekassen stetig immer mehr zu füllen“, mahnte Warnecke.

„Die vom Bundesverfassungsgericht gesetzte Frist zur Anwendung der neuen Berechnungsgrundlage steht einem wertbasierten Modell entgegen. Die Vorstellung, eine wertbasierte Berechnungsgrundlage bis spätestens ab 2025 anwenden zu können, erscheint vor der Notwendigkeit, 35 Millionen Grundstücke sowie land- und forstwirtschaftliche Betriebe neu bewerten zu müssen, illusorisch,“ ergänzt Hans Volkert Volckens, Vorsitzender des ZIA-Ausschusses Steuerrecht. „Mit dem Flächenmodell wären die Fristen einzuhalten. Die benötigten Daten liegen vor.“ Ein weiterer Vorteil wäre laut Volckens, dass neben der schnellen Umsetzbarkeit dieser Reformweg für den Steuerpflichtigen wesentlich transparenter als eine Bemessung nach einem Wert und ferner für die Kommune eine konjunkturunabhängige Einnahmequelle wäre. Ebenso wäre in der Bemessungsgrundlage kein automatischer Erhöhungsmechanismus implementiert. 

Quelle: ifo-Institut

Stand 17.09.2018

 

Änderung der Grundsteuer die IV.

Die Richter vom Verfassungsgericht in Karlsruhe haben erwartungsgemäß die bestehende Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt und damit die Auffassung des Bundesfinanzhofes bestätigt. Sie haben den Gesetzgeber  bis Ende 2019 Zeit gegeben, ein neues (Bemessungs-) Modell zu entwickeln und deren Umsetzung muss bis 2024 erfolgt sein.

Weiterhin haben die Richter  eine turnusgemäße Anpassung der Bemessungsgrundlagen alle sechs Jahre an die jeweils bestehenden Wertverhältnisse bestätigt.  Allerdings, die Finanzbehörden dieser Anpassungsforderung nicht im ausreichenden Maß nachgekommen sind.

Aus meiner Sicht der Immobilienbewertung lässt sich derzeit keine Prognose für das zukünftige Steuermodell abgeben. Erfahrungsgemäß hat bisher keine Reform zu einer Vereinfachung geführt. Sondern das Ergebnis von solchen Reformen sind immer komplexe Strukturen in den Regelwerken und Vorschriften. Und insbesondere unter dem Gesichtspunkt regional stark schwankender Immobilienpreise (Land/Stadt) ist mit einem umfangreichen Bewertungsverfahren zu rechnen.  Es ist zu erwarten, dass dieses wiederum zu hohen Kosten führen wird. Inwieweit die tradierten Bewertungsmodelle der Wertermittlung dabei angewendet werden, ist zur Zeit noch unklar. 

Es ist an der Zeit eine schnelle Lösung bei der Frage zu suchen, wie der Bodenwert und der Gebäudewert ermittelt werden.  Sind heute schon steigende Grundstückspreise die maßgeblichen Preistreiber im Bauwesen, wird die Preisschraube durch eine mögliche zusätzliche Besteuerung  von brachliegendem Bauland noch gefördert werden.

Viel Zeit für Diskussionen bleibt nicht, denn im Zweifel müssen 35 Mio Grundstücke neu bewertet werden.

Die weitere Entwicklung bleibt abzuwarten.

Stand:  April 2018

 

Änderung der Grundsteuer die III.

Das Bundesverfassungsgericht

zweifelt an der Aktualität der mehr als 50 Jahre alten Einheitswerte. Derzeit werden zu der Grundsteuer in Karlsruhe fünf Verfahren verhandelt.

Weil die Grundsteuer als Nebenkosten an die Mieter weitergereicht werden kann, stellt sich die Frage ob dieser Ansatz in der Zeit steigender Immobilienpreise und Mieten noch zeitgemäß ist. Es erscheint geradezu grotesk, dass Mieter, die im Gegensatz zum Eigentümer keinen Vorteil von einer Wertsteigerung eines von ihnen angemieteten Objektes haben auch noch für dessen Wertsteigerung belangt werden sollen.

Sollte das Bundesverfassungsgericht zu dem Ergebnis kommen, dass die Grundsteuer in ihrer aktuellen Erhebung verfassungswidrig ist, könnte das zu einem Einnahmeausfall von rd. 14. Mrd. EUR p.a. ausmachen. Weil es sich bei der Grundsteuer um eine Kommunalsteuer handelt besteht für die Gemeinden die Gefahr, dass 10% ihrer Einnahmen ausfallen könnten.

Stand: Januar 2018

 

Änderung der Grundsteuer die II.

Der Gesetzesentwurf zur Änderung des Bewertungsgesetzes (BewG) weg vom Einheitswert hin zum Kostenwert hat eine weitere Stufe erklommen. Der Bundesratsentwurf ist in den Bundestag eingebracht worden.

Der Entwurf des Gesetzestext kann unter folgendem link von der Seite des Bundestages runtergeladen werden.

Stand: Januar 2017

 

Änderung der Grundsteuer die I.

Zur Ermittlung der Grundsteuer werden die sogenannten Einheitswerte herangezogen. In den alten Ländern liegen diesen die Wertverhältnisse zum 01.01.1964 zugrunde. In den neuen Ländern sind es sogar die Wertverhältnisse zum 01.01.1935.

Derzeit sind beim BVerfG mehrere Verfahren zur Verfassungsmäßigkeit der Einheitsbewertung anhängig. Eine etwaige Verfassungswidrigkeit könnte einen Ausfall der Grundsteuer zur Folge haben. Angestrebt wird konzeptionell eine bundesweit gesamtaufkommensneutrale Reform.

Der Gesetzentwurf sieht Änderungen vorrangig im Bereich des Bewertungsgesetzes und des Grundgesetzes vor. Hinsichtlich der Neubewertung ist ein schrittweises Vorgehen angedacht:

1. Neufassung der Bewertungsregeln für Zwecke der Grundsteuer: Rund 35 Millionen Grundstücke und Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe sollen erstmals auf den 01.01.2022 bewertet werden:

• unbebaute Grundstücke anhand von Bodenrichtwerten

• bebaute Grundstücke zusätzlich anhand des Gebäudewerts unter Berücksichtigung von Art und Baujahr

2. Ermittlung der Messzahlen, um die angestrebte bundesweite Aufkommensneutralität zu erreichen Künftig soll die Bewertung aller Grundstücke und Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe regelmäßig wiederholt werden.

Eine Änderung des Grundgesetzes soll zugleich die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz des Bundes für die Grundsteuer absichern. Darüber hinaus soll den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender Steuermesszahlen grundgesetzlich eingeräumt werden. Am 04.11.2016 hat der Bundesrat zwei zusätzliche Entschließungsanträge eingebracht: Schutz der Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe vor Mehrbelastung (BR-Drs. 515/3/16) und Erhebung der reformierten Grundsteuer ab dem Jahr 2027 (BR-Drs. 515/2/16).

Das Ergebnis der Sitzung des Bundesrates vom 04.11.2016 sieht wie folgt aus (Auszug aus der BR-Drs. 0514-16B):

"A. Problem und Ziel Die Mehrheit der Länder beabsichtigt eine Reform der Grundsteuer auf der Grundlage eines Bundesgesetzes und will hierzu in einem ersten Schritt die Bemessungsgrundlage für die Grundsteuer neu regeln. Im Bereich des Grundvermögens soll ein grundlegend neues Bewertungsverfahren geschaffen werden. Für eine solche grundlegende Neukonzeption wird teilweise angezweifelt, ob dem Bund nach der geltenden Rechtslage die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz zusteht. Unabhängig davon ist eine Gesetzgebungskompetenz des Bundes wünschenswert, um die Vollzugs- und die Befolgungskosten in Grenzen zu halten und eine Anknüpfung für länderübergreifende außersteuerliche Zwecke, etwa im Bereich des internationalen Auskunftsverkehrs, zu ermöglichen.

B. Lösung

Der Gesetzentwurf sieht eine Änderung des Grundgesetzes vor, um dem Bund die konkurrierende Gesetzgebungskompetenz für die Grundsteuer - und damit auch für die zur Grundsteuer gehörenden Bewertungsregelungen - ausdrücklich zu übertragen. Darüber hinaus wird den Ländern die Kompetenz zur Bestimmung eigener, jeweils landesweit geltender Steuermesszahlen grundgesetzlich eingeräumt.

C. Alternativen

Keine.   ... "

 

Stand: November 2016

 

Hätten Sie es gewusst ?

Polystyrol-Dämmstoffe stellen derzeit ein großes Problem für die Entsorgung dar.  Dies betrifft WDVS-Systeme genauso wie die Dämmung von Dachkonstruktionen und die Dämmung von erdberührten Bauteilen.

Polystyrol - expandiert (EPS) oder extrudiert (XPS) - ist aus Gründen des Brandschutzes häufig HBCD-haltig.  HBCD (Hexabromcyclododeacan) wird mit der Novellierung der Abfallverzeichnisverordnung als gefährlicher Abfall deklariert und muss jetzt auf der Baustelle getrennt und anschließend THERMISCH entsorgt werden.

Auch ist die Herstellung von Polystyrol durch die Verwendung von grauer Energie sehr fragwürdig. Nur für die Herstellung eines cbm Polystyrol wird eine Energiemenge von rd.  600 bis 950 kWh benötigt.  Dies entspricht einer Öl-Menge von ca. 60 bis 90 l/cbm bzw. einer CO2-Menge von rd. 150 bis  250 kg je cbm Dämmstoff.

Beim Verbrennen von 1 cbm Poystyrol entstehen noch einmal ca. ca. 70 bis 170 kg CO2.

Somit im Lebenszyklus eines cbm Polystyrol eine Masse von 226 kg bis 420 kg CO2 produziert und emittiert wird.

Der Marktanteil von Polystyrol  bei der Herstellung von Dämmstoffen  betrug 2014 ca. 50% - 60%. In Deutschland wurden ca. 0,815 Millionen Tonnen Polystyrol produziert. Dies entspricht einem Volumen von  rd. 16,3 Mio cbm - 40,75 Mio cbm (Literatur: ca. 37 Mio to) Polystyrol jährlich. Dies entspricht einer  Masse von rd. 3,7 bis 17 Mio to CO2.

Stand: Oktober 2016

Aus wirtschaftlichen Gründen (wegen gestiegener Entsorgungskosten) folgte am 21.12.2016 das Bundeskabinett dem Vorschlag des Bundesrates die Deklarierung von HBCD-haltigen Polystorol als gefährlichen Abfall befristet bis zum 01.01.2018 zurückzunehmen. An der CO2-Bilanz ändert sich dadurch jedoch nichts.

Stand: Januar 2017

 

Die neue Flachdachrichtlinie liegt vor

Die neue  Flachdachrichtlinie (FLL) trägt das Erscheinungsdatum Dezember 2016. Sie berücksichtigt bereits die Normenumstellung zu den Abdichtungsregeln. Mit der neuen Ausgabe wird das bisherige Prinzip der Einteilung der Dächer in genutzt und nicht genutzt zur Anwendung unterschiedlicher Regelwerke (DIN 18531 / DIN 18195 T5) aufgegeben.

Längst überfällig ist die textliche Aufnahme, dass es sich bei einem Dach mit einer darauf montierten PV-Anlage um ein genutztes Dach handelt.  Auch macht die neue FLL konkrete Angaben zu Anforderungen bei der Planung & Montage von Solar-Anlagen an die Abdichtungen, an zulässige Verformung von Dämmstoffen, Zusatzmaßnahmen und die höhenbezogene Anordnung der Anlage selber.

Allerdings fordert die FLL auch  neben der Möglichkeit der Wartung und Instandsetzung - aber auch wegen der notwendigen Entwässerung von Flachdächern -, dass PV-Anlagen mindestens 50 cm oberhalb von der Abdichtungsebene anzuordnen sind ! Dieser Abstand wird in der Praxis nahezu in keinem Fall  eingehalten.

Die Erfahrung hat gezeigt, dass bei stehendem Wasser (zeitweilig) dauerhaft stehendes Wasser auf der Abdichtung (Pfützen immer an denselben Stellen) die Funktionsfähigkeit der Abdichtung kürzer ist, als bei Dächern mit einer funktionierenden Entwässerung.

 

Stand: Oktober 2016

 

Neue Brandenburgische Bauordnung in Kraft

Seit dem 01.07.2016 ist die neue Brandenburgische Bauordnung mit zahlreichen Änderungen und Novellierungen in Kraft getreten.

Die Änderungen wirken sich sowohl bei der formellen als auch bei der materiellen Prüfung von Bauvorhaben sehr weitreichend in der Praxis aus. So wurde u.a. das Rechtsinstitut der Baulast ohne Übergangsvorschrift wieder eingeführt.

Stand: August 2016

 

PV-Anlagenbetreiber, Solateure, Dachdecker und Versicherer aufgepasst !

Wegen der Vielzahl vorliegender Privat- und Gerichtsgutachten in Bauschadenssachen zu PV-Aufdach-Anlagen möchte ich darauf aufmerksam machen, dass - unabhängig ob Werkvertrags- oder Kaufvertragsrecht Anwendung findet  - es zu Schadenersatzansprüchen aus deliktischer Haftung (§823 BGB) kommen kann.

Dies betrifft insbesondere PV-Aufdach-Anlagen, die nachträglich auf Dächern installiert werden.

Denn wird durch die Montage der PV-Anlage das Eigentum geschädigt, dann gelten andere Verjährungsfristen, als bei Kauf- oder Werkverträge. Die Einrede der Verjährung betrifft dann nur die Anlage selber und geht somit häufig (mind. teilweise) ins Leere. Der wesentlich betragsmäßig größere Teil des Schadens am Dach kann noch immer geltend gemacht werden. Hier beträgt die Verjährungsfrist bis zu 10 Jahre.

Kommt es also wegen einer nachträglich ausgeführten mangelhaften Montage einer PV-Anlage zu einer Beschädigung des Daches, mit der Folge zunächst nicht erkannter Folgeschäden, so muss bei der deliktischen Haftung mit wesentlich längeren Zeiträumen der Inanspruchnahme gerechnet werden.  Die Kosten eines neuen Daches übersteigen den Wert einer Aufdach-PV-Anlage in aller Regel um ein Vielfaches.

Stand: August 2016

 

Mitgliedschaft im QVSD

Wegen der Vielzahl an Schadensfällen von Aufdach-PV-Anlagen haben wir uns entschlossen als Mitglied dem Qualitätsverband Solar- und Dachtechnik (QVSD) e.V. einzutreten.

Unser Ziel ist es mit der Erstellung von Merkblättern und technischen Regelwerken nicht nur die Qualität von Aufdach-Tragsystemen für Solaranlagen zu verbessern, sondern auch anerkannte Regeln der Technik (a.R.d.T.) zu schaffen, die die Schnittstelle der Anlagentechnik hin zur Dachkonstruktion ausfüllen.

Stand: Juli 2016

 

Eine neue Norm zur Sachverständigentätigkeit - DIN EN 16775:2016 nur ein Beispiel (?)

Der Normenausschuss für Diensleistungen hat mit der Europäischen Norm DIN EN 16775 ein "Regelwerk" verabschiedet, welches sich mit den Anforderungen an den  Sachverständigen und seiner  Sachverständigentätigkeit befasst.

Die Norm bezieht sich auf die DIN EN ISO/IEC 17024 : 2012 (Konformitätsbewertung; Personenzertifizierung -> siehe auch "Akkreditierung").

In Bezug auf das Deutsche Sachverständigenwesen ist mit diesem Regelwerk inhaltlich nicht wirklich etwas Neues geschaffen worden. Sowohl die öffentliche Bestellung von Sachverständigen als auch die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 regeln jeweils auf hohem Niveau die Pflichten und Rechte des Sachverständigen und die Anforderungen an seine Person und die Form der Gutachtenerstattung bzw. seiner sachverständigen Tätigkeit.

Das Regelwerk der DIN EN 16775 ist sehr allgemein gehalten und inhaltlich unbestimmt. Es zählt lediglich Beispiele zur Kompetenz,  zum Verhaltenskodex und zum Verfahrensablauf des Sachverständigen und seiner Tätigkeit auf und ist nicht belastbar.  Es stellt sich die Frage nach dem Sinn und Zweck dieser Norm und nach der Zielgruppe eines solchen Regelwerkes, welches, um überhaupt wirksam zu werden, erst einmal zwischen den Parteien (welchen?) vereinbart werden muss.

Aus unserer Sicht ist mit dieser Norm ein Papier entwickelt worden, welches de facto keinerlei Qualitätsstandards festlegt, damit auch keine indirekte Bindungswirkung erfährt und allgemein beispielhaft ein "Procedere" beschreibt, welches längst Eingang in das Deutsche Sachverständigenwesen gefunden hat.

Nur auf der Grundlage dieser Norm wird schon allein wegen fehlender konkreter Inhalte keine einheitliche Qualität und Vergleichbarkeit von Sachverständigenleistungen erreicht werden können - schon gar nicht grenzübergreifend auf europäischer Ebene.

Anders als die DIN EN 16775:2016 hat sich die vom Deutschen Industrie und Handelskammertag (DIHK) entworfene und über Jahre hinweg fortgeschriebene Sachverständigenordnung (SVO) bis hin zu einem (Mindest-)Standard entwickelt, der nicht nur eine direkt bindende Wirkung für öbuv Sachverständige beinhaltet, sondern auch eine indirekt bindende Wirkung für den gesamten Bereich des Sachverständigenwesens entfaltet.

Stand:  April 2016

 

Die Mär von öbuv SV und zertifizierten SV

Immer wieder wird von öbuv Sachverständigen oder von nach DIN EN ISO/IEC 17024 zertfizierten Sachverständigen auf die hohe Verantwortung und deren Risiko als Alleinstellungsmerkmal verwiesen, dass diese bei Gefälligkeitsgutachten ihren Job an den Nagel hängen können.  Selbstverständlich trifft dies genauso auch für Architekten und Beratende Ingenieure zu.

So muss ein Architekt  die Löschung aus der Architektenliste fürchten, wenn er ein Gefälligkeitsgutachten erstellt, weil damit seine Unzuverlässigkeit begründet sein kann (VG Frankfurt / Main, Urteil vom 25.02.2015 - 4 K 4602/14).

Nach dem Architekten und Baukammergesetz (ABGK) sind Beratende Ingenieure und Architekten zur  Einhaltung der Berufsordnung verpflichtet. Wonach Beratende Ingenieur(e)/innen und Architekten  unabhängig, eigenverantwortlich, selbständig, gewissenhaft sowie unter Ausschluss von Handels-, Produktions- und Lieferinteressen treuhänderisch für ihre Auftraggeber tätig sein müssen.

 

Stand: November 2016

 

Reform des Bauvertragsrechts

Am 02.03.2016 hat die Bundesregierung beschlossen das Bauvertragsrecht zu reformieren. Ziele sind die Stärkung der Verbraucher- und Handwerkerrechte. So sind in dem 87-seitigen Gesetzentwurf die Aufnahme verbindlicher Fertigstellungstermine,  die Pflicht zur Erstellung einer Baubeschreibung und die Verpflichtung zur Dokumentation des Bauwerks zusammen mit einem Herausgabeanspruch des Bestellers vorgesehen.

Weitere Regelungen betreffen die Begrenzung der Höhe von Abschlagszahlungen und die Möglichkeit der Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund sowie ein 14-tägiges Widerrufsrecht.

Auch die europäische Rechtsprechung hat Eingang in das geplante Gesetz gefunden.  So werden Regelungen zu kaufvertraglichen Mängelhaftung bei beweglichen (eingebauten) Sachen. Sie sind im Zuge der Mängelbeseitigung für den Besteller (kostenneutral) mit aus- und einzubauen.   

Der Regierungsentwurf zum Gesetz kann unter folgendem link heruntergeladen werden. 

Stand: März 2016

Die nunmehr dritte Überarbeitung des Regierungsentwurfes kann unter folgendem link heruntergeladen werden.

Stand: Februar 2017

Das Gesetz soll noch in dieser Legislaturperiode beschlossen werden und zum 01.01.2018 in Kraft treten.

Stand: März  2017

Aus Schimmelpilz wird Schimmel

Der neue Schimmelleitfaden 2016 ist zur Diskussion erschienen.

Weil im Falle des Schimmelpilzbefalls in aller Regel auch ein bakterieller Befall und anderer Mikroorganismen vorliegt, hat sich das Umweltbundesamt (UBA) richtiger Weise vom Begriff nur des Schimmelpilzes losgesagt. Längst überfällig ist die Aufnahme des Sachverhaltes, dass ein nicht sichtbarer Schimmelbefall deutlich mehr Biomasse enthalten kann, als ein sichtbarer Befall.

Mit dem Schimmelleitfaden 2016 werden nicht nur Handlungsempfehlungen gegeben, sondern auch Ursachen-Wirkung-Zusammenhänge dargestellt. Es wird ausgeführt, weshalb eine Desinfektion keine geeignete Sanierungsmaßnahme darstellt.  Auch behandelt der Schimmelleitfaden 2016 erstmals gesundheitliche Aspekte.  Er zeigt natürliche Grundbelastungen (Hintergrundbelastung)  auf, sowie die Entwicklung natürlicher Belastungswerte im Zuge des Lebenszyklus von Bauten. Er geht auf (geeignete) Messmethoden, Untersuchungen  und die Qualifizierung von Sachkundigen ein.

Hier ist ein Leitfaden entstanden, der losgelöst von den Interessen der Trocknungsindustrie und der Sachversicherer erstellt wurde.

Einem vom BGH  geforderten Nachweis einer gesundheitlichen Beeinträchtigung im Einzelfall kann in den allermeisten Fällen nicht geführt werden.  Hier bedarf es dringend einer Korrektur der Rechtsprechung, um Klarheit in der zuweilen kontrovers geführten Debatte um Schimmel(pilz)befall zu schaffen.

Der für die Diskussion erstellte Schimmelleitfaden 2016  kann unter nachfolgendem Link heruntergeladen werden.    

Stand: März 2016

 

ehrenamtlicher Richter

Vom Wahlausschuss des Finanzgerichtes München wurde Herr Ralph-René Zacharias für die Legislaturperiode 2016 bis 2020 als ehrenamtlicher Richter gewählt.

Stand: November 2015

 

Rezertifizierung

Wir können die Rezertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Herrn Ralph-René Zacharias nach erfolgreicher Gutachtenüberprüfung und schriftlicher Prüfung für den Fachbereich Markt- und Beleihungswertermittlung von Wohn- und Gewerbeimmobilien  durch IQ-Zert auf weitere 5 Jahre bestätigen.

IQ-Zert ist von der DAkkS für die Personenzertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für den Fachbereich Wertermittung von unbebauten und bebauten Grundstücken akkreditiert.

Stand: Juni 2015

Wir können die Rezertifizierung nach DIN EN ISO/IEC 17024 für Herrn Ralph-René Zacharias nach erfolgreicher Gutachtenüberprüfung für den Fachbereich Schäden an Gebäuden durch IQ-Zert auf weitere 5 Jahre bestätigen.

Stand: Oktober 2015

 

aus der Bauwirtschaft

Lediglich der Wohnungsbau boomt? Der Nicht-Wohnungsbau bestätigt seinen Abwärtstrend im dritten Quartal 2014. Relativiert man die Baufertigstellungen beim privaten Wohnungsbau, so ist tatsächlich eine nach Jahren abnehmender Fertigstellungen eine Aufwärtsentwicklung zu verzeichnen. Doch liegen die Fertigstellungszahlen bei weitem nicht so hoch wie noch vor 10 Jahren.

Offensichtlich sind es die niedrigen Zinsen, die allein den Bürger zu neuen Investitionsentscheidungen veranlassen. Da stellt sich die Frage, wieviel Bodenpreissteigerung wir uns tatsächlich leisten können? Und, wieviel Bodenpreissteigerung tatsächlich gerechtfertigt ist? In den letzten fünf Jahren sind die Bodenpreise quasi explodiert. Gleichzeitig hat das Kreditvolumen um 20% zugenommen.

Baufertigstellungen Wohnungsbau
Baufertigstellungen Nicht-Wohnungsbau

Änderung bei der Ermittlung von der Vergleichsmiete

Der Petitionsausschuss des Bundestages hat in seiner Sitzung am 14.10.2015 beschlossen, dass die Berechnung der im qualifizierten Mietspiegel wiedergegebenen ortsüblichen Vergleichsmiete geändert werden soll. Zukünftig sollen auch Altmietverträge (Mietverträge > 4 Jahre) Eingang in die ortsübliche Vergleichsmiete finden.

 

Korrektur der Immobilienpreise zeichnet sich ab ....

München

Die Bewertung des Münchner Wohnungsmarktes hat sich vor allem durch die starke lokale Wirtschaft und ein solides Bevölkerungswachstum bei gleichzeitiger Unterversorgung mit neuem Wohnraum deutlich erhöht.

Die realen Preise an der Isar haben sich in den letzten zehn Jahren mehr als verdoppelt, während die realen Mieten um 40 Prozent gestiegen sind.

Obwohl es mit den Realeinkommen um rund 15 Prozent nach oben gegangen sei, bleibe die Erschwinglichkeit von Wohnraum angespannt:

Für den Kauf einer 60m2 Wohnung in Nähe des Münchner Stadtzentrums muss ein qualifizierter Arbeitnehmer im Dienstleistungssektor weiterhin rund acht Jahreseinkommen aufbringen.

Da das Wirtschaftswachstum in Deutschland zum Stillstand kommt, erwartet die UBS trotz rekordverdächtig niedriger Hypothekenzinsen ein Ende des Booms am Wohnungsmarkt. Keine andere Stadt der Welt ist dem Risiko einer Immobilienblase so klar ausgesetzt wie München.

Trotz des weltweiten Zinseinbruchs wird sich der negative Trend bei den Hauspreisen voraussichtlich fortsetzen, so die UBS. Die Hypothekenzinsen in vielen Städten seien bereits in den vergangenen Jahren nicht mehr der Engpass beim Kauf eines Hauses gewesen. Vielmehr hätten vielen Haushalten die Finanzmittel gefehlt, um ein Haus zu kaufen oder die Finanzierungskriterien der Banken zu erfüllen. Auch die Amortisationszahlungen belasteten die Haushalte tendenziell stärker als die Hypothekenzinsen. Darüber hinaus wiege die wirtschaftliche Unsicherheit in einem rezessiven Umfeld den positiven Beitrag fallender Zinsen zum Nachfragewachstum mehr als auf. Wer in den vergangenen 40 Jahren Wohnimmobilien erworben hat, auch auf dem Höhepunkt einer lokalen Preisblase, hat in den meisten Zentren dennoch langfristige Kapitalgewinne erzielt. Als Erklärung dafür führen die Analysten der UBS drei wesentliche Gründe an.

Erstens habe der technologiegetriebene Wirtschaftsboom in vielen großen Zentren zu einer Explosion der Wohnungsnachfrage geführt.

Zweitens habe das Wachstum der Zahl der wohlhabenden Haushalte zu einem anhaltenden Nachfrageüberhang nach den besten Lagen geführt.

Drittens hätten die Immobilienwerte von einem Rückgang der Realzinsen ab Mitte der 90er Jahre profitiert. Wo der Nachfrageboom (etwa aufgrund von Baubeschränkungen) nicht zu einem lokalen Bauboom geführt habe, seien Bodenpreise und Mieten in die Höhe geschnellt.

Quelle: boerse-online.de

In den kommenden Jahren wird sich zeigen, welche Objekte tatsächlich nur einem Preisanstieg unterworfen waren oder tatsächlich einer Wertsteigerung inne haben. 

 

Stand: Oktober 2019

Kaufpreissteigerung für Eigentumswohnungen losgelöst von der Mietpreisentwicklung

Genauso wenig, wie der derzeitige Run auf Immobilien prognostiziert werden konnte, kann das Ende dieses Hype vorhergesagt werden.

Im Halbjahresbericht 2015 hat der Gutachterausschuss für Grundstückswerte im Bereich der Landeshauptstadt München festgestellt, dass die Preise für Eigentumswohnungen (Wohnungs- und Teileigentum) in München im Durchschnitt rd. 17% über den Preisen des Vergleichszeitraumes vom Vorjahr liegen.

Für den gleichen Zeitraum wurde ein Preissteigerung  für Baulandpreise von Einfamilienhausgrundstücken mit  rd. 10% ermittelt.

Damit findet nunmehr eine Kaufpreisentwicklung losgelöst von der Mietzinsentwicklung statt, was zwangsweise zu niedrigeren Liegenschaftszinssätzen führt. Bei dem Liegenschaftszinssatz handelt es sich um den Zinssatz zu diesem eine Immobilie am Markt durchschnittlich verzinst wird.   Ein hoher Liegenschaftszinssatz ist ein Kennzeichen für niedrige Kaufpreise in Bezug auf die Bodenpreissteigerung  kapitalisierten Erträge und umgekehrt.

Weil die Miete die einzige laufende Ertragsquelle bei vermieteten Eigentumswohnungen darstellt, die Mieten jedoch nicht an der Entwicklung der Kaufpreise im gleichen Maß teilnehmen, ist mit sinkenden Immobilienpreisen dann zu rechnen, wenn

1. das Zinsniveau am Kapitalmarkt steigt,

2. die Annuitäten der Anschlussfinanzierungen nicht mehr bedient werden können,

3. das Vertrauen in die Konjunktur abnimmt.

Die weitere Entwicklung der Wohnungsmärkte in München und Umgebung bleibt abzuwarten.

Der  Schweizer  UBS Swiss Real Estate Bubble Index berücksichtigt sechs Subindizes, um eine Immobilienblase prognostizieren zu können.

1)   Rohertragsfaktor (Verhältnis vom Kaufpreis zum Jahresmietertrag)

2)   Verhältnis vom Preisanstieg  der Hauspreise zum durchschnittlichen Haushaltseinkommen

3)   Verhältnis vom Preisanstieg  der Hauspreise zu den Konsumentenpreisen

4)   Verhältnis der Hypothekenvolumen zum durchschnittlichen verfügbaren Einkommen

5)   Anteil der Kreditanträge für nicht selbst genutztes Wohneigentum

6)   Anteil der Bautätigkeit am Bruttoinlandsprodukt (BIP)

Auffällig ist, dass das bei der Ermittlung des Indices das Zinsniveau (Zinsen = Preis des Geldes; Inflation = Wert des Geldes) keinen Eingang findet, sondern lediglich der tatsächliche Verschuldungsgrad und die vorherrschenden Marktverhältnisse.

Weil davon auszugehen ist, dass nicht nur die Mieten den Kaufpreissteigerungen nicht in dem Maße folgen werden, sondern auch die Einkommenssteigerungen den  Steigerungen der Kaufpreise (und Mietzinsen) zurückbleiben, ist mit der Entwicklung einer Immobilienblase in den Ballungszentren zu rechnen.

Analog zum UBS Swiss Real Estate Bubble Index wurde eine ähnliche Untersuchung bereits 2014 vom Deutschen Institut für Wirtschaft (DIW) für die Bundesrepublik Deutschland differenziert  nach Neubauten und Bestandsbauten durchgeführt.

 

Quelle: DIW 2014

Immobilien steigende Preise vs. steigende Wertentwicklung - negative Liegenschaftszinssätze

Steigende Preise bedeuten nicht gleich eine im gleichen Maß zunehmende Wertsteigerung. Steigende Preise und Wertentwicklung können auch diametral zueinander verlaufen.  Dieser Effekt ist derzeit in einigen Bereichen des Immobilienmarktes zu beobachten. Die Zeit niedriger Kapitalmarktzinsen hat dazu geführt, dass Vermögen in Immobilien umgeschichtet wurde, oder aber auch eine höhere Kreditaufnahme für den Bau von selbstgenutzten Eigenheimen erfolgt(e). In einigen Gegenden kann man beobachten, dass Objekte zum 30-fachen und mehr des Jahresrohertrages (Summe aller Mieteinnahmen) den Besitzer gewechselt haben. Dies entspricht einer Verzinsung des eingesetzten Kapitals von rd. 3,3%. Allerdings ohne die Berücksichtigung von Bewirtschaftungskosten (Instandhaltung, Verwaltung, Betrieb, Mietausfallwagnis) und weiteren Nebenkosten (Makler, Notar, Grunderwerbssteuer, Sachverständige, Anfangskosten der Finanzierung, etc).  Berücksichtigt man die Bewirtschaftungskosten, die einen Anteil von rd. 17 % bis 22 % der Mieterträge ausmachen können, so stellt man fest, dass eine Wertsteigerung des Objektes nur durch Mieteinnahmen sich nicht mehr darstellen lässt. Kommen noch unvorhergesehene Baumängel und Bauschäden hinzu, ist zwangsweise mit einer Wertminderung einhergehend mit einem Wertverlust des Objektes zu rechnen.

In der Vergangenheit - bis 2007 - war es beispielsweise bei Wohneigentum die Regel, dass bei Neubauobjekten (Erstverkauf) zunächst ein Preisverlust des Objektes festzustellen war. Und erst nach  rd. 20 Jahren beim Zweitverkauf wieder mit steigenden Preisen  (Wert ist nicht gleich Preis !) gerechnet werden konnte.  

Allerdings in Teilmärkten mittlerweile der Trend zu beobachten ist, dass auch für den Zweitverkauf negative (!) Liegenschaftszinssätze festgestellt werden, wenn man den Preis als wertrelevante Größe der Berechnung zugrunde legt  Es erfolgt hier der Hinweis, dass per Definition der Liegenschaftszinssatz (LZS) eigentlich nicht negativ werden kann, wie nachfolgende Formel zeigt:   LZS=Reinertrag/Kaufpreis*100. Allerdings gilt dieser Ansatz nur unter der Annahme unendlich langer Nutzungsdauern der Bauwerke.

Das bedeutet, dass nicht nur beim Erstverkauf sondern auch langfristig mit einer für den Erwerber negativen Wertentwicklung der Immobilie gerechnet werden muss.  Eine positive Nettorendite und einen positiven Liegenschaftszinssatz lässt sich in solchen Fällen nur unter Ausschluss der Berücksichtigung der Alterswertminderung (= unendliche Restnutzungsdauer) ermitteln. Dies entspricht nach meiner Auffassung auch der derzeitigen Erwartungshaltung der Immobilienerwerber. Sie gehen der Preisentwicklung der letzten Jahre folgend auch von einer Wertsteigerung des/der Kaufobjekte(s) aus.  Jedoch jeder aufgeschlossene Kaufinteressent mühelos feststellen kann, dass für eine Eigentumswohnung mit dem Baujahr 1980 am Markt nicht derselbe Preis zu erzielen ist, wie mit einer gerade erst fertiggestellten Eigentumswohnung.

Wesentliche Faktoren auf die zukünftige Wertentwicklung von Immobilien sind neben der Entwicklung am Kapitalmarkt auch der Arbeitsmarkt und die demographische Entwicklung zu nennen. Bei der Auswahl eines Objektes  sollte als Lagemerkmal unbedingt die Einwohner- und Arbeitsmarktentwicklung - insbesondere unser zunehmend alternden Gesellschaft - mit berücksichtigt werden. Bereits heute lässt sich absehen, dass das Erwerbspersonenpotential schon jetzt und in den kommenden Jahren zunehmend  abnehmen wird. Dies wird nicht ohne Folgen für den Immobilienmarkt bleiben.

Allerdings auch gesagt werden muss, dass beispielsweiseaktuelle Studien zum Standort München bis zum Jahr 2030 von einem Bevölkerungswachstum von ca. +16,5% bis 17,5% und ein Beschäftigungswachstum von ca. 14,6% bis 17,5% ausgehen. Somit für den Standort München und seinem Umland nach derzeitiger Lage keine negative Entwicklung abzusehen ist. Es sei denn, dass die Mieten für Wohnraum und Preise für Wohneigentum weiter steigen, sodass den Mitarbeitern kein Wohnraum mehr zur Verfügung gestellt werden kann.

Es bleibt abzuwarten, welche Folgen eine Überhitzung des Marktes mit sich bringen wird.

Stand: April 2018

 

 

 

Quelle: Grundstücksmarktbericht Halbjahresbericht 2017 des GAA München
Quelle: Grundstücksmarktbericht Halbjahresbericht 2017 des GAA München

und die Preissteigerung im Wohnungsbau setzt sich ungebremst fort ...

Die nachstehenden Abbildungen aus dem Grundstücksmarktbericht 2015 des GAA in der Stadt München illustriert anschaulich die vorherrschenden Marktverhältnisse. Orientieren sich die Baupreise noch an dem Index der Verbraucherpreise ist dies bei Bauland gerade nicht der Fall. Bei Wohnbauland für den Geschoßwohnungsbau ist die Preissteigerungsrate noch höher. Auch wenn die Preisentwicklung für Neubauwohnungen nicht in dem Maße der Preissteigerung von Baulandpreisen folgt, so sind zunehmend Mieter in einer "Lock In" Situation. Ein Wohnungswechsel ist für viele Mieter zu teuer.  Somit einer Grundstücks- und Wohnungspreissteigerung auf der einen Seite eine zunehmend begrenzte wirtschaftlich tragbare Miete gegenüber steht.  Neben wirtschaftlichen Risiken für den Vermieter (Mietausfall, Renovierungsstau) birgt diese Situation auch erhebliche soziale Spannungsrisiken.

Im Übrigen diese extreme Preisentwicklung im gewerblichen Immobilienmarktsegment nicht beobachtet werden kann.

 

Quelle: Grundstücksmarktbericht 2015 des GAA München
Quelle: Grundstücksmarktbericht 2015 des GAA München

aus der Bauschadensentwicklung

Eine Studie des Bauherren-Schutzbundes kommt zu dem Ergebnis, dass sich in den Jahren von 2002 bis 2013 die durchschnittliche Schadenshöhe an Neubauten von 33.000 EUR auf 67.000 EUR verdoppelt hat.

Die Schadensfälle haben sich im gleichen Zeitraum mehr als Vervierfacht.

Als Ursache werden komplexere Baukonstruktionen und höhere Anforderungen an die Bauausführung genannt.

 

Stand: Oktober 2015

aus der Rechtsprechung

Oberste Finanzbehörde der Länder (BSt.Bl. IS.808) v. 19.Februar 2014

Gleichlautender Erlass betr. Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts; Berücksichtigung von Sachverständigengutachten zum Nachweis eines niedrigeren Grundbesitzwerts vom 19. Februar 2014 (BStBl. I S. 808) (Oberste Finanzbehörden der Länder) Der Bundesfinanzhof vertritt im Urteil vom 11. September 2013 II R 61/11 (BStBl. 2014 II S. 363) die Auffassung, dass der Nachweis eines niedrigeren gemeinen Werts gemäß § 146 Abs. 7 BewG a. F. nur durch ein Gutachten erbracht werden kann, das der örtlich zuständige Gutachterausschuss oder ein öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für die Bewertung von Grundstücken erstellt hat. Mit Bezug auf das vorgenannte Urteil wird klargestellt, dass die Finanzverwaltung an ihrer Auffassung festhält, dass der Steuerpflichtige den Nachweis des niedrigeren gemeinen Werts regelmäßig durch ein Gutachten des zuständigen Gutachterausschusses oder eines Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken erbringen kann (siehe u. a. R B 198 Abs. 3 Satz 1 ErbStR 2011). Dies gilt, nicht zuletzt schon aus verfassungs- und europarechtlichen Gründen, insbesondere für inhaltlich mängelfreie Gutachten eines nach der DIN EN ISO/IEC 17024 zertifizierten Sachverständigen für die Bewertung von Grundstücken.

Quellen: ZEV 2014, S. 331, DB 2014, S. 1230, DStR 2014, S. 1061

 

BGH  Grundsatz-Urteil vom 19.01.2017  VII ZR 301/13

Bei einem Bauvertrag nach BGB hat der Besteller keine Mängelrechte vor Abnahme ! 

Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen. Er kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

 

BGH  Urteil vom 20.07.2016  VII ZR 263/14

In dem Urteil entschied der Bundesgerichtshof, dass Vermieter nicht die Kaution dazu nutzen dürfen, ältere Forderungen zu begleichen, wenn sich diese sich auf wiederkehrende Leistungen wie beispielsweise Nebenkosten (hier: Betriebskosten) beziehen.

 

OLG Bamberg Urteil vom 09.12.2015 8 U 23/15

Ziehen die Erwerber in ihre Eigentumswohnung ein und bezahlen sie den Kaufpreis vollständig, ohne auf die Erwerberverträge vereinbarte förmliche Abnahme zu bestehen, wird die Leistung des Bauträgers insgesamt - also einschließlich der Teile der Leistung, die in das gemeinschaftliche Eigentum der Wohnungseigentümer übergehen sollen - konkludent abgenommen.

 

OLG Koblenz Urteil vom 12.06.2015 10 U 755/14

Eine Arglisthaftung wegen der Täuschung durch Verschweigen offenbarungspflichtiger Mängel - hier Schimmelbefall in einem vermieteten Hausanwesen - gemäß §§ 434 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2, 437 Nr. 2, 444 BGB setzt voraus, dass dem Verkäufer Mängel bekannt waren oder er sie zumindest für möglich hielt und er billigend in Kauf nahm, dass dem Käufer diese Mängel nicht bekannt waren und er bei deren Offenlegung den Kaufvertrag nicht oder nicht mit dem vereinbarten Inhalt geschlossen hätte. Das Tatbestandsmerkmal der Arglist erfasst damit nicht nur ein Verhalten des Veräußerers, das von betrügerischer Absicht getragen ist, sondern auch solche Verhaltensweisen, die auf bedingten Vorsatz im Sinne eines "Fürmöglichhaltens" und "Inkaufnehmens" reduziert sind und mit denen kein moralisches Unwerturteil verbunden sein muss.

 

OLG Dresden Urteil  vom 06.07.2014  1 U 600/12

"... Anders als die Beklagte und die Streithelferin meinen, ist ein Abzug "Neu für Alt" im vorliegenden Fall  ...  nicht vorzunehmen. Nach dem Zweck der Gewährleistungsvorschrift soll dem Besteller zumindest nachträglich zu einem vertragsgemäßen Werk verholfen werden und zwar ohne zusätzliche Kosten und grundsätzlich ohne Rücksicht auf die inzwischen ohne sein Zutun vergangene Zeit. Mit diesem Gesetzeszweck ist die Anrechnung ersparter Instandhaltungsaufwendungen oder einer längeren Lebensdauer nachgebesserter Leistungen nicht zu vereinbaren. Insoweit unterscheidet sich die Interessenlage der Beteiligten grundlegend von den Schadenersatzfällen aus unerlaubter Handlung, bei denen eine entsprechende Vorteilsausgleichung unter dem Gesichtspunkt "Neu für Alt" anerkannt ist. Der Anspruch des Auftraggebers auf eine neue und mangelfreie Werkleistung darf nicht dadurch geschmälert werden, dass der Auftragnehmer trotz ständiger Mängelrügen seiner Vertragspflicht nicht nachkommt. Ebenso wenig braucht sich der Auftraggeber darauf verweisen lassen, er habe das - wenn auch fehlerhafte - Werk immerhin längere Zeit nutzen können. Dabei handelt es sich um eine unvermeidliche Nutzung, die gerade nicht den vertraglich geschuldeten unbeeinträchtigten Gebrauch ermöglicht und deshalb keinen Abzug rechtfertigt (BGH, Urt. v. 17.05.1984, Az.: VII ZR 169/82, BGHZ 91, 206 m.w.N.). Vorliegend ist mithin für die ....kosten kein Abzug wegen der verlängerten Lebensdauer vorzunehmen, denn diese beruht auf einer verspäteten Nacherfüllung. Eine verspätete Nacherfüllung die dazu führt, dass das Werk infolgedessen eine längere Lebensdauer aufweist, muss sich der Besteller nicht anrechnen lassen, da er sich auf der anderen Seite während des Ausbleibens der Nacherfüllung mit einem mangelhaften Werk begnügen musste (OLG Köln, Urt. v. 18.09.2013, Az.: 11 U 79/13, MDR 2014, 333 m.w.N.) ..."

 

OLG  Celle  Urteil vom 27.02.2014 16 U 187/13

Planer haftet nicht für den Erfolg einer Förderung bei energetischen Sanierungsobjekten wegen fehlendem Werkvertrages.

Abweichend vom Urteil des LG hat das OLG entschieden, dass bei der energetischen Sanierung kein Werkvertrag sondern ein Dienstvertrag vorliegt, auch wenn Wirtschaftlichkeitsberechnungen durchgeführt wurden.

Geklagt hatte ein Bauherr auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Beratung, weil er entgegen der Fördermittelberatung keinen Baukostenzuschuss für energetische Optimierungsmaßnahmen in der Höhe von 20% bewilligt bekommen hatte. Das Gericht stufte den zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag über Beratungsleistungen nicht als Werkvertrag ein:

"Wer es übernimmt, über die Möglichkeiten der energetischen Modernisierung eines Objektes zu beraten, dazu Wirtschaftlichkeitsberechnungen anzustellen und Fördermittelberatung sowie Hilfestellung bei der Beantragung möglicher Fördermittel zu erbringen, schuldet letztlich in Bezug auf die Fördermittelberatung keinen Erfolg. Geschuldet wird eine fachliche Beratung dahin, welche vorgeschlagene und auch berechnete Maßnahmen die Voraussetzungen der angegebenen Förderung erfüllen könnten" - mithin eine Dienstleistung. Eine Garantie zur Erlangung der angegebenen Fördermittel habe der Beklagte dagegen nicht geschuldet und in dem Vertrag auch nicht übernommen.

 

AG Pankow/Weißensee - Berlin  Urteil vom 28.01.2015. 6 S 149/12

Mieter muss unwirtschaftliche Außenwanddämmung nicht dulden.

Die Klage scheitert insbesondere in Bezug auf das Wärmedämmverbundsystem sowie den Fensteraustausch! Bereits aufgrund der vom Vermieter vorgelegten Zahlen stand die durch die Maßnahmen errechnete Einsparung von 68,78 Euro pro Monat einer Mieterhöhung von 249,29 Euro pro Monat gegenüber. Selbst unter Berücksichtigung einer Preissteigerung von Heizöl von 9% pro Jahr würde die Umlage erst nach 20 Jahren rechnerisch niedriger sein als die eingesparte Heizenergie. Insofern liege hier keine modernisierende Instandhaltung vor. Es handle sich hier auch nicht um eine Frage der "wirtschaftlichen Härte", die gemäß § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB der Mieter (erst) im Mieterhöhungsverfahren geltend machen könnte. Vielmehr führe die Bestimmung in § 25 Abs. 1 EnEV dazu, dass bereits der Vermieter die an sich gebotene Maßnahme nach § 9 Abs. 3 EnEV nicht durchführen muss. Wenn der Vermieter aber sich von einer entsprechenden Maßnahme, wegen deren Unwirtschaftlichkeit befreien könnte, dann muss sich nach Treu und Glauben (BGB § 242) auch ein Mieter darauf berufen können. In Bezug auf den Fensteraustausch zu Gunsten von Kunststofffenstern komme es - gerichtsbekannt - zu keinen nachhaltigen Einsparungen von Heizkosten, da durch das Erfordernis des häufigeren Lüftens der Wohnung keine Einsparung von Heizenergie erzielt werden könne.

 

1. Nach Auffassung des Gerichts muss der Gedanke von § 25 Abs. 1 EnEV auch im Rahmen des § 555d Abs. 1 BGB berücksichtigt werden.

2. Bei der wirtschaftlichen Härte nach § 555d Abs. 2 Satz 2 BGB handelt es sich um etwas anderes als bei der Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme im Sinne von § 25 Abs. 1 EnEV; die Unwirtschaftlichkeit der Maßnahme nach § 25 Abs. 1 EnEV kann der Mieter bereits bei der Duldung von Modernisierungsmaßnahmen geltend machen.

3. Auch wenn der Mieter Kosten für Energieeinsparungsmaßnahmen tragen muss, kann es nicht sein, dass ein Mieter auch nach 10 Jahren nach Durchführung der Maßnahme immer noch keine Kosteneinsparung bezüglich der Energieausgaben gegenüber der durch die Maßnahme durchgeführten Mieterhöhungen erzielt hat.

 

BGH Beschluss vom 24.07.2014 -  III ZR 412/13

Für die Annahme grober Fahrlässigkeit des Sachverständigen nach §839a BGB kommt es nicht darauf an, dass die Unrichtigkeit des Gutachtens jedermann, auch den entscheidenden Richtern, aufgrund naheliegender Überlegungen hätte einleuchten müssen. Maßgebend ist insoweit vielmehr die Perspektive des Sachverständigen.

 

OLG Düsseldorf Urteil vom 07.05.2013 - 21 U 3/12

Eine objektive Pflichtverletzung i.S. des §280 Abs. 1 BGB liegt nicht vor, wenn im Gutachten nicht zu einer Frage Stellung genommen wird, die nicht Gegenstand des Auftrags ist.

 

OLG München Urteil vom 17.12.2013 - 9 U 960/13

1. Ein merkantiler Minderwert kann auch dann eintreten, wenn aus technischer Sicht die Mängel vollständig beseitigt sind. Insofern bildet dieser Minderwert die - bautechnisch unzutreffende - Einschätzung der beteiligten Verkehrskreise ab. Dem liegt die Annahme zugrunde, dass eine Reparatur nicht an die fachliche Qualität einer von vornherein richtige Herstellung reicht.

2. Bei der vollständigen Neuherstellung eines Daches handelt es sich um einen gravierenden Sanierungseingriff. Es besteht deshalb immer die theoretische Möglichkeit, dass sich die Mängelbeseitigung nachteilig auf den Bestand auswirkt. 

 

BGH Urteil vom 06.12.2012 -  VII ZR 84/10

Ein merkantiler Minderwert könne trotz völliger und ordnungsgemäßer Instandsetzung dadurch verbleiben, dass bei einem großen Teil des Publikums vor allem wegen des Verdachts verborgen gebliebender Schäden eine den Preis beeinflußende Abneigung gegen den Erwerb bestehe. Vorausetzung sei, dass es sich um ein marktgängiges Objekt handele,... .

Die Höhe (Anmerk. SV: des merkantilen Minderwertes) könne nur danach bestimmt werden, wie eine größere Gruppe von Kaufinteressenten reagieren würde, wenn sie von der Klägerin über die beseitigten Mängel und die Höhe der erforderlich gewordenen Reparaturkosten informiert würde.  ...

Die Ermittlung der Wertminderung könne deshalb insbesondere nur unter Berücksichtigung der Schadenursache, der durch den Schaden bewirkte, bzw. möglicherweise bewirkten Umstände, der individuellen Eigenschaften des Objektes und den zum Wertermittlungsstichtag herrschenden allgemeinen Marktbedingungen vorgenommen werden. Dafür seien die in dem Gutachten des Sachverständigen O. niedergelegten Berechnungen keine geeignete Grundlage. Der Sachverständige habe nicht erläutert, wie er auf die von ihm herangezogenen Ausgangswerte gekommen sei. Denn er habe erklärt, es handle sich um Schätzwerte, die jeweils einzeln angreifbar seien. und auf seiner freien Schätzung beruhten. Er habe diese Schätzung auf der Grundlage dessen vorgenommen, wie nach seiner Auffassung ein durchschnittlicher Marktteilnehmer die Wahrscheinlichkeit des Eintritts späterer Schäden schätzen würde. Der Sachverständige habe selbst erklärt, die von ihm vorgenomme Schätzung beruhe auf seinem "Bauchgefühl". Wenn der Sachverständige bei seiner Gewichtung zu dem Ergebnis gelange, der merkantile Minderwert sei fast doppelt soch hoch einzuschätzen, wie die gesamten zur Beseitigung der Risse und ihrer Ursachen aufgewandten Kosten, so stehe das außer Verhältnis zu dem, was ein besonnener Kaufinteressent bei Offenbarung sämtlicher relevanten Umstände vernünftiger Weise befürchten könnte.

Entsprechendes gelte auch für die von dem Sachverständigen O. vorgenommene "Expertenbefragung". Zwar stelle es grundsätzlich einen richtigen Ansatz dar, festzustellen, wie sich der reparierte Schaden auf die Bereitschaft potentieller Kaufinteressenten am Markt zur Zahlung des vollen oder nur eines geminderten Kaufpreises auswirken würde. Es sei jedoch kein geeignetes Mittel, verschiedenen Experten in einem Telefongespräch von jeweils 10 bis 15 Minuten die Sachlage dazulegen und sie eine Schätzung abgeben zu lassen. Das zeige auch sehr deutlich die Streubreite der genannten Prozentsätze von 5% bis 30% des Kaufpreises. Auch diese Zahlen beruhten lediglich auf dem "Bauchgefühl" der Gesprächspartner. ...

Außerdem hänge die Frage, ob und gegebenenfalls in welcher Höhe von Kaufinteressenten eine Wertminderung durchgesetzt werden könne, grundsätzlich vom Grundstücksmarkt ab, was dem Sachverständigengutachten und der "Expertenbefragung" keine Berücksichtigung gefunden habe. ...

a) Ein merkantiler Minderwert liegt vor, wenn nach erfolgter Mängelbeseitigung (ansonsten liegt ein Technischer Minderwert vor) eine verringerte Verwertbarkeit gegeben ist, weil die maßgeblichen Verkehrskreise ein im Vergleich zur vertragsgemäßen Ausführung geringeres Vertrauen in die Qualität des Gebäudes haben (vgl. BGH Urteil v. 9.Januar 2003 - VII ZR 1818/00, BGHZ 153,297; vom 15. Dezember 1994 - VII ZR 246/93, BauR 1995, 388; vom 11 Juli 1991 - VII ZR 301/90, BauR 1991, 744; vom 19. September 1985 - VII ZR 158/84, BauR 1986,103). 

...

Aus dem BGH-Urteil ergeben sich zusammenfassend nachfolgende Konsequenzen:

  • Der merkantile Minderwert kann mittels Sachverständigengutachten ermittelt werden.
  • Der merkantile Minderwert ist direkt aus dem Grundstücksmarkt aus einer größeren Gruppe potenzieller Kaufinteressenten abzuleiten.
  • Der merkantile Minderwert ist für einen konkreten Wertermittlungsstichtag festzustellen. 
  • Der merkantile Minderwert ist individuell feststzustellen und kann somit nicht aus der Literatur entnommen werden.
  • Der merkantile Minderwert kann nicht durch bloße Berechnungen ermittelt werden.
  • Der merkantile Minderwert ist nicht durch freie sachverständige Schätzung zu ermitteln.
  • Der merkantile Minderwert kann nicht durch Expertenbefragung ermittelt werden.
  • Der merkantile Minderwert kann nicht durch ein "Bauchgefühl" festgestellt werden.

 

     

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09.04.2024 15:00
BGH, Urteil vom 01.02.2024 - VII ZR 171/22
09.04.2024 11:30
BGH, Urteil vom 09.02.2024 - V ZR 6/23
09.04.2024 07:20
OLG Brandenburg, Beschluss vom 17.05.2023 - 11 U 144/22
09.04.2024 06:00
VK Südbayern, Beschluss vom 27.02.2024 - 3194.Z3-3_01-23-61
09.04.2024 05:00
LG Lübeck, Urteil vom 15.02.2024 - 14 S 31/23
09.04.2024 02:38
OLG Hamm, Urteil vom 28.09.2023 - 17 U 123/21
08.04.2024 06:05
OLG Schleswig, Beschluss vom 28.03.2024 - 54 Verg 2/23
08.04.2024 04:14
OLG Frankfurt, Urteil vom 06.02.2024 - 9 U 35/23
05.04.2024 08:59
OLG Frankfurt, Beschluss vom 20.03.2023 - 22 U 90/22
04.04.2024 11:25
BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 87/23
04.04.2024 07:00
OLG Köln, Beschluss vom 22.12.2021 - 16 U 182/20
03.04.2024 08:47
OLG Köln, Urteil vom 01.03.2023 - 11 U 253/21
03.04.2024 05:00
LG Bonn, Urteil vom 29.06.2023 - 6 S 97/22
03.04.2024 04:40
LG Karlsruhe, Beschluss vom 08.03.2024 - 11 S 53/22
02.04.2024 07:55
BSG, Urteil vom 20.07.2023 - B 12 R 15/21 R
02.04.2024 07:50
LG Gießen, Urteil vom 01.03.2023 - 1 S 148/21
02.04.2024 05:01
AG Stuttgart, Urteil vom 12.10.2023 - 31 C 1566/23
02.04.2024 05:00
AG Stuttgart, Urteil vom 04.04.2023 - 31 C 4334/22
02.04.2024 00:10
BGH, Beschluss vom 20.02.2024 - VIII ZR 238/22
28.03.2024 09:59
BGH, Beschluss vom 14.02.2024 - VII ZR 221/22
28.03.2024 09:18
BGH, Urteil vom 06.03.2024 - VIII ZR 79/22
28.03.2024 08:20
LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 18.12.2023 - 12 O 8630/20
28.03.2024 05:00
LG Berlin II, Beschluss vom 12.02.2024 - 67 S 291/23
28.03.2024 04:44
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 14.07.2023 - 980a C 17/22 WEG
28.03.2024 04:20
LG Flensburg, Urteil vom 08.03.2024 - 3 O 60/23
27.03.2024 12:24
BGH, Urteil vom 22.03.2024 - V ZR 81/23
27.03.2024 07:00
OLG Nürnberg, Urteil vom 30.11.2022 - 2 U 2012/14
27.03.2024 06:03
OLG Düsseldorf, Beschluss vom 26.01.2022 - Verg 30/21
27.03.2024 05:00
AG Neunkirchen, Urteil vom 04.12.2023 - 4 C 307/23
27.03.2024 04:40
AG Neustadt/Rübenberge, Urteil vom 20.03.2023 - 20 C 562/22
27.03.2024 00:50
OLG Frankfurt, Beschluss vom 04.11.2022 - 13 W 43/22
27.03.2024 00:05
OLG Hamburg, Beschluss vom 15.02.2024 - 4 W 15/24
26.03.2024 08:59
OLG Hamburg, Urteil vom 07.02.2023 - 4 U 77/21
26.03.2024 08:02
EuGH, Urteil vom 05.03.2024 - Rs. C-588/21
26.03.2024 05:00
OLG Schleswig, Beschluss vom 05.02.2024 - 12 U 69/23
26.03.2024 04:43
AG Heidelberg, Urteil vom 20.03.2024 - 45 C 128/23
26.03.2024 00:29
BGH, Beschluss vom 28.02.2024 - IX ZB 30/23
25.03.2024 08:50
LG Karlsruhe, Urteil vom 19.01.2024 - 10 O 181/23
25.03.2024 05:05
KG, Beschluss vom 11.01.2024 - 8 U 24/22
25.03.2024 05:00
OLG Brandenburg, Urteil vom 09.01.2024 - 3 U 207/22
25.03.2024 04:20
AG Plön, Urteil vom 26.01.2024 - 74 C 131/20
22.03.2024 07:30
LG Krefeld, Urteil vom 28.06.2023 - 5 O 303/21
22.03.2024 05:12
LG Berlin II, Urteil vom 13.02.2024 - 67 S 250/23
22.03.2024 01:50
VGH Bayern, Beschluss vom 21.08.2023 - 12 BV 23.725
22.03.2024 00:10
BGH, Beschluss vom 30.01.2024 - VIII ZB 47/23
21.03.2024 07:47
OLG Oldenburg, Urteil vom 28.03.2023 - 2 U 178/22
21.03.2024 04:40
AG Hamburg-St. Georg, Beschluss vom 13.12.2023 - 980a C 35/23 WEG
21.03.2024 04:40
AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 28.07.2023 - 980a C 10/23 WEG