Das Honorar des Bausachverständigen ermittelt sich i.d.R. nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Gerichtsaufträgen erfolgt die Berechnung nach dem derzeit gültigen JVEG. Dieses regelt seit dem 1. Januar 2021 die Vergütung der vom Gericht beauftragten Sachverständigen.
Mit dem Gesetzesentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) gelten folgenden Stundensätzen ab Juni 2025:
Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1) | 01/2021-05/2025 | ab 06/2025 | |
|---|---|---|---|
| 4 | Sachgebiet Bauwesen | ||
| 4.1 | Planung | 105 EUR | 114 EUR |
| 4.2 | handwerkliche Ausführung | 95 EUR | 104 EUR |
| 4.3 | Schadensfeststellung und -ursachenermittlung | 105 EUR | 114 EUR |
| 4.4 | Bauprodukte | 105 EUR | 114 EUR |
| 4.5 | Bauvertragswesen, Abrechnung von Bauleistungen | 105 EUR | 114 EUR |
| 7 | Sachgebiet der Immobilienbewertung | ||
| 7 | Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien | 115 EUR | 125 EUR |
Zusätzlich zu den oben genannten Stundensätzen sind Nebenkosten für Fahrten, Kopien und Porto sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. 19% zu vergüten.
Darüber hinaus wurden Regelungen mit Zuschlägen für Nacht- und Wochenendarbeiten neu aufgenommen.
Stand: Juni 2025
Privatgutachten werden ebenfalls nach Stundenaufwand abgerechnet. Der übliche Stundensatz liegt bei 125 EUR bis 250 EUR. Hinzu kommen die Nebenkosten, welche entweder einzeln berechnet werden (ähnlich bei Gerichtsgutachten) oder mit einem festen Prozentsatz hinzugerechnet werden. Auch beim Privatauftrag muss der Sachverständige die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung stellen. Bitte informieren Sie sich vor der Auftragserteilung bei Ihrem Bausachverständigen, welchen Stundensatz er zugrunde legt. I.d.R. ist bei der Beauftragung ein Kostenvorschuss zu entrichten, welcher sich an dem voraussichtlichen Aufwand der Sachverständigentätigkeit orientiert.
Bei Schiedsgutachten wird der Vorschuss von jeder Partei eingezahlt. Diese Vereinbarungen werden individuell zwischen den Beteiligten geregelt.