Honorar

Das Honorar des Bausachverständigen ermittelt sich i.d.R. nach dem tatsächlichen Aufwand. Bei Gerichtsaufträgen erfolgt die Berechnung nach dem derzeit gültigen JVEG. Dieses regelt seit dem 1. Januar 2021 die Vergütung der vom Gericht beauftragten Sachverständigen.

Mit dem Gesetzesentwurf zum Kostenrechtsänderungsgesetz (KostRÄG 2021) gelten folgenden Stundensätzen ab Januar 2021:


Anlage 1 (zu § 9 Absatz 1 Satz 1)


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Sachgebiet Bauwesen


4.1Planung
105 EUR
4.2handwerkliche Ausführung
  95 EUR
4.3Schadensfeststellung und -ursachenermittlung
105 EUR
4.4Bauprodukte
105 EUR
4.5Bauvertragswesen, Abrechnung von Bauleistungen
105 EUR
7Sachgebiet der Immobilienbewertung
7Bewertung von Immobilien und Rechten an Immobilien
115 EUR

Zusätzlich zu den oben genannten Stundensätzen sind Nebenkosten für Fahrten, Kopien und Porto  sowie die gesetzliche Mehrwertsteuer von z.Zt. 19% zu vergüten. 

Darüber hinaus wurden Regelungen mit Zuschlägen für Nacht- und Wochenendarbeiten neu aufgenommen.

Stand: Januar 2021

Privatgutachten werden ebenfalls nach Stundenaufwand abgerechnet. Der übliche Stundensatz liegt bei 100 EUR bis 165 EUR. Hinzu kommen die Nebenkosten, welche entweder einzeln berechnet werden (ähnlich bei Gerichtsgutachten) oder mit einem festen Prozentsatz hinzugerechnet werden. Auch beim Privatauftrag muss der Sachverständige die gesetzliche Mehrwertsteuer zusätzlich in Rechnung stellen. Bitte informieren Sie sich vor der Auftragserteilung bei Ihrem Bausachverständigen, welchen Stundensatz er zugrunde legt. I.d.R. ist bei der Beauftragung ein Kostenvorschuss zu entrichten, welcher sich an dem voraussichtlichen Aufwand der Sachverständigentätigkeit orientiert.

Bei Schiedsgutachten wird der Vorschuss von jeder Partei eingezahlt. Diese Vereinbarungen werden individuell zwischen den Beteiligten geregelt.

Wenn Sie eine Wertermittlung beauftragen, richtete sich das Honorar bis zum 17.08.2009 nach der HOAI 1996 (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure). Dort waren im § 34 HOAI die Honorare, abhängig vom Gebäudewert, geregelt. Mit dem 18.08.2009 ist die neue HOAI 2009 in Kraft getreten und der §34 HOAI ist ersatzlos entfallen. Somit analog zum Fachbereich Schäden an Gebäuden nunmehr Gleiches für den Fachbereich Wertermittlung von unbebauten und bebauten Grundstücken gilt. Ihr Sachverständiger berät Sie dazu gern.

Die Baukammer Berlin hat im Juni 2017 ein Merkblatt 07 zu angemessenen Stundensätzen Ingenieurtechnischer Leistungen herausgeben. 

Die dort für Inhaber und Projektleiter genannten Stundensätze können wegen der ähnlichen Geschäftsstrukturen und den damit verbundenen Gemeinkosten auch auf das Sachverständigenwesen übertragen und angewendet werden.

Stand: März  2019